Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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(Nr. 3701.) Mlerhöchster Erlaß vom 24. Februar 1853., betreffend die von den Gehältern 
der Hauptleute und Rittmeister Zter Klasse zur Befriedigung der Gläubi= 
ger zu machenden Abzüge. 
Mi Ruͤcksicht auf die in dem F. 105. des Anhangs zur Allgemeinen Ge- 
richtsordnung enthaltenen Vorschriften über die von den Gehaltern der Offziere 
ur Befriedigung der Gläubiger zu machenden Abzüge bestimme Ich, daß bei 
der Infanterie einem Hauptmann 3ter Klasse monatlich vier Thaler, und bei 
der Kavallerie, der Artillerie und dem Ingenieur-Korps einem Rittmeister resp. 
Hauptmann 3ter Klasse monatlich fünf Thaler in Abzug gebracht werden 
dürfen. 
Diese Meine Order ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. 
Charlottenburg, den 24. Februar 1853. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Bonin. 
An den Kriegsminister. 
Redigirt im Büreau des Staats= Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckeret 
. Decder).
	        
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