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(Nr. 3706.) Allerhöchster Erlaß vom 21. Februar 1853., betreffend die Bewilligung der fis-
kalischen Rechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von
Bütow, im Regierungsbezirk Cöslin, nach der Kreisgrenze in der Rich-
tung auf Lauenburg und auf Rummelseburg durch den Kreis Bütow.
N. # Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Chaussee von Bücow, im Regierungsbezirk Cöslin, nach der Kreisgrenze in der
Richtung auf Lauenburg, und von Bütow nach der entgegengesetzten Seite eben-
falls nach der Kreisgrenze in der Richtung auf Rummelsburg durch den Kreis
Bütow genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht
für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur
Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materlalien, nach Maaßgabe
der für die Staats-Chausseen bestehenden Worschriften auf diese Straßen zur
Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich dem gedachten Kreise gegen
Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Ft
zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben
enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Er-
hebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem
Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen
der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffenklichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 21. Februar 1853.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. o. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 3709.)