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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staagaten.
(Nr. 3711.) Perordnung, Erleichterungen des Verkehrs zwischen den Staaten des ZJoll-
vereins und den Staaten des Steuervereins betreffend. Vom 29. März
1853.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 2c.
thun kund und fügen hiermit zu wissen:
Nachdem die zum Jollverein gehörenden Regierungen einerseits und die zum
Sceuerverein gehèrenden Regierungen andererseiks übereingekommen sind, den
unmittelbaren Verkehr zwischen beiden Wereinsgebieten schon jetzt durch um-
fassende Zollbefreiungen und Zollermaßigungen zu begünstigen, so verordnen
Wir, unter Vorbehalt der Zustimmung der Kammern, auf den Antrag Unseres
Scaatsministeriums, was folgt:
Artikel 1.
Vom 5. April d. J. an bis zum Schlusse d. J. werden von den
in der Anlage II. bezeichneten Erzeugnissen der Steuervereins-Staaten bei de-
ren unmittelbaren Einführung aus dem Gebiete des Steuervereins in das Ge-
biet des Jollvereins keine, behiehungsweise keine höheren, als die in dieser An-
lage bestimmten Eingangs-Abgaben erhoben.
Die den Erzeugnissen des Zollvereins bei deren unmittelbarer Einführung
aus dem Gebiete des Jollvereins in das Gebiet des Steuervereins von Sei-
ten der Steuervereins = Staaten sugestandenen Zollbefreiungen und Ermaßigun-
gen sind in der Anlage I. enthalten.
Die in den Anlagen zum Artikel 2. der Uebereinkunft VI. vom 16. Ok-
tober 1845. gegenseitig zugestandenen Zollbefreiungen und Zollermaͤßigungen sind,
soweit sie fortan noch Geltung haben, in die Anlagen II. und I. mit aufge-
nommen; im Uebrigen bleiben die in der gedachten Uebereinkunft verabredeten
Verkehrs-Erleichterungen bestehen.
Jahrgang 1854. (Nr. 3711.) 15 Ar-
Ausgegeben zu Berlin den 3. Aptil 1853.