Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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(Nr.  3711.)

 

 

 

 

 

 

Position  Ver-5
  des  trags-=3
  Benennung  der  Gegenstände.  crse  .  unn  Bemerkungen.
*  Vereins-  bensatz.
D  Tarifs.
Rthlr.  gOr.
für  den  Jollzentner.
b)  weißes  Hohlglas,  ungemustertes,  ungeschliffenes,
  oder  nur  mit  abgeschliffenen  Stöpseln,
  Böden  oder  Rändern;  Fenster=  und
Tafelglas  in  seiner  natürlichen  Farbe  (grün,
halb=  und  ganzweis  St.  V.  24054
P)gepreßtes,  geschliffenes,  abgeriebenes,  geschnittenes,
  gemustertes  weißes  Glas;  auch
Behänge  zu  Kronleuchtern  von  Glas,  Glasknöpfe,
  Elasperlen  und  Glasschmelz  3.  V.  10h.  c.s  3
d)  Spiegelglas,  wenn  das  Stuͤck  nicht  uͤber
288  Preuß.  □“  mißt;  farbiges,  bemaltes
oder  vergoldetes  Glas  ohne  Unterschied  der
Form;  Glaswaaren  in  Verbindung  mit
unedlen  Metallen  und  anderen,  nicht  zu
den  Gespinnsten  gehörigen  Urstoffen;  des-  3.  V.  10  d
eichen  Spiegel,  deren  Glaskafeln  nicht  ’.  «
bek288Pkeuß.U«-nessen.........·..  St  V  24c
e.
Holz,  Holzwaaren:
a)  Bau=  und  Nutzholz,  auch  Holz  in  geschnit-  St  B.  2c.  »
kenenFouknieren.......................  3  B  12b  frei.
Anm.  1.
h)  hoͤlzerne  Hausgeraͤthe  (Meubles)  und  andere
  Tischler-,  Drechsler=  und  Böttcherwaaren,
  die  gefärbt,  gebeizt,  lackirt,  polirt,
oder  auch  in  einzelnen  Theilen  in  Verbindung
  mit  Eisen,  Messing  oder  lohgarem
Leder  verarbeitet  sind;  auch  gerissenes  Fisch-“  St.  V.  28  g.
ben  ........·.........·..  1.  2.  3.  1
3.  V.  12e.