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Schema.
Danziger Stadt-Obligation
Litr. 4.% Littr. B Littr. C.
über über über
1000 Rthlr. Pr. Krt. 500 Rehlr. Pr. Krt. 200 Rthlr. Pr. Krt.
Littr. D. M Littr. P. . Littr. P.1
über über über
100 Rthlr. Pr. Krt. 50 Rehlr. Pr. Krt. 25 Rthlr. Pr. Krt.
Der Gemeindevorstand und der Gemeinderath der Stadt Danzig urkunden
und bekennen hiermit, Namens der Stadtgemeine Danzig, auf Grund des
Allerhöchsten Privilegie oborr. , daß der Inhaber dieser Obli-
ation die Summe von Eintausend Thalern Pr. Kurant (fünfhundert Thalern
Pr. Kurant, zweihundert Thalern Pr. Kurant, Einhundert Thalern Pr. Ku-
rant, funfzig Thalern Pr. Kurant, fünf und zwanzig Thalern Pr. Kurant)
deren Empfang sie bescheinigen, an die hiesige Stadegemeine zu fordern hat.
Die Rückzahlung des Kapitals an die Inhal#r der Obligationen geschieht
allmäálig nach einem von der Staatsbehörde genehmigten Amortisationsplane,
wobei die Folgeordnung der einzulösenden Obligationen durch das Loos be-
stimmt wird. Den Kommunalbehörden bleibt jedoch das Recht vorbehalten,
den Tilgungsfonds zu verstärken oder auch sämmtliche Obligationen auf einmal
zu kündigen. Die Bekanntmachung der durch das Loos gezogenen Obligationen
und die Kündigung derselben erfolgt durch das Danziger Intelligenzblatt, durch
das Amtsblatt der Regierung zu Danzig, durch den Preußischen Staats-An-
eiger in Berlin, die Königsberger Preußische Staats-, Kriegs= und Friedens-
Fchun,, die Stettiner Ostsee-Zeitung, vor dem Zinszahlungs-Termine dergestalt,
daß die Einlösung an dem diesem Zahlungs-Termine folgenden Zinszahlungs-
Termine stattfindet.
Den Inhabern der Obligation steht gegen die Stadtgemeine ein Kün-
Ligungsrecht nicht zu.
Bis zu dem Tage, an welchem solchergestalt das Kapital nach der des-
halb ergehenden öffentlichen Bekanntmachung zu entrichten ist, wird dasselbe in
halbjährigen Terminen mit vier Prozent jährlich gegen Auslieferung der zu
den Obligationen gehörigen Zinskupons verzinst.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die
Stadtgemeine Danzig mit ihrem Kämmerei= und Bürgervermdgen.
Zu