124 IV. Die Restauration.
Macht und die damit verbundene herrschaft erblich und veräußerlich
gerade wie in den fürstlichen Häusern und oft
sogar nach den nämlichen Gesetzen. Was fehlet der Privatherrschaft
noch zum Staate als die Unabhängigkeit? Oder ist
sie nicht für sich allein betrachtet bereits ein Staat, nur ein
kleiner und mindermächtiger, in einem größeren eingeschlossen?
Kus unseren bisher entwichelten Grundsätzen ist es leicht
zu bestimmen, was eigentlich ein Fürst oder eine Republik
sei. Ein Fürst ist nämlich nichts anderes als ein begüterter,
mächtiger und eben dadurch unabhängiger Mensch; oder umgekehrt:
jeder Mensch, den Glüch und Umstände vollbommen
frei machen, wird eben dadurch ein Fürst. Da man aber
ohne Dienste, ohne hilfeleistung von anderen Menschen freilich
weder mächtig noch frei sein kann, und beides beständig
miteinander verbunden ist: so kann man einen Fürsten noch
besser lediglich einen unabhängigen herren, d. h. einen
Menschen nennen, der über andere gebietet und selbst
niemandem dient. Wenn hinwieder eine Gesellschaft oder
eine Korporation von Menschen, welchen Swech sie auch habe,
sich bis zu jener gänzlichen Freiheit emporzuschwingen vermag:
so wird sie sofort unter die Reihe der Staaten gezählt, eine
Republik genannt, und so sind die Republihen wieder nichts
anderes als mächtige, begüterte, unabhängige Kommunitäten.
Die Staaten als solche haben eigentlich gar keinen oder
doch keinen gemeinschaftlichen wech, eben weil sie von den
übrigen natürlich-geselligen Verhältnissen nur dem Grade
nach verschieden sind. hingegen kann man nicht sagen, daß
diese letzteren ohne allen Sweck seien. In einem herrschaftlichen
Verband, einem Sggregat von vielen teilsstillschweigenden,
teils förmlichen Dienstverträgen sucht jeder durch seine Dienstbarkeit
oder Unterwürfigkeit einem Bedürfnis abzuhelfen,
mithin einen Dorteil zu erhalten; aber dieser Vorteil ist
keineswegs bei allen der gleiche. Der eine z. B. sucht
Nahrung oder bessere Uahrung, der andere Schutz, der dritte
Belehrung usw. Oft sind mehrere dergleichen 3weckhe mit-