Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

124  IV.  Die  Restauration.

Macht  und  die  damit  verbundene  herrschaft  erblich  und  veräußerlich
  gerade  wie  in  den  fürstlichen  Häusern  und  oft
sogar  nach  den  nämlichen  Gesetzen.  Was  fehlet  der  Privatherrschaft
  noch  zum  Staate  als  die  Unabhängigkeit?  Oder  ist
sie  nicht  für  sich  allein  betrachtet  bereits  ein  Staat,  nur  ein
kleiner  und  mindermächtiger,  in  einem  größeren  eingeschlossen?

Kus  unseren  bisher  entwichelten  Grundsätzen  ist  es  leicht
zu  bestimmen,  was  eigentlich  ein  Fürst  oder  eine  Republik
sei.  Ein  Fürst  ist  nämlich  nichts  anderes  als  ein  begüterter,
mächtiger  und  eben  dadurch  unabhängiger  Mensch;  oder  umgekehrt:
  jeder  Mensch,  den  Glüch  und  Umstände  vollbommen
frei  machen,  wird  eben  dadurch  ein  Fürst.  Da  man  aber
ohne  Dienste,  ohne  hilfeleistung  von  anderen  Menschen  freilich
  weder  mächtig  noch  frei  sein  kann,  und  beides  beständig
miteinander  verbunden  ist:  so  kann  man  einen  Fürsten  noch
besser  lediglich  einen  unabhängigen  herren,  d.  h.  einen
Menschen  nennen,  der  über  andere  gebietet  und  selbst
niemandem  dient.  Wenn  hinwieder  eine  Gesellschaft  oder
eine  Korporation  von  Menschen,  welchen  Swech  sie  auch  habe,
sich  bis  zu  jener  gänzlichen  Freiheit  emporzuschwingen  vermag:
so  wird  sie  sofort  unter  die  Reihe  der  Staaten  gezählt,  eine
Republik  genannt,  und  so  sind  die  Republihen  wieder  nichts
anderes  als  mächtige,  begüterte,  unabhängige  Kommunitäten.

Die  Staaten  als  solche  haben  eigentlich  gar  keinen  oder
doch  keinen  gemeinschaftlichen  wech,  eben  weil  sie  von  den
übrigen  natürlich-geselligen  Verhältnissen  nur  dem  Grade
nach  verschieden  sind.  hingegen  kann  man  nicht  sagen,  daß
diese  letzteren  ohne  allen  Sweck  seien.  In  einem  herrschaftlichen
  Verband,  einem  Sggregat  von  vielen  teilsstillschweigenden,
teils  förmlichen  Dienstverträgen  sucht  jeder  durch  seine  Dienstbarkeit
  oder  Unterwürfigkeit  einem  Bedürfnis  abzuhelfen,
mithin  einen  Dorteil  zu  erhalten;  aber  dieser  Vorteil  ist
keineswegs  bei  allen  der  gleiche.  Der  eine  z.  B.  sucht
Nahrung  oder  bessere  Uahrung,  der  andere  Schutz,  der  dritte
Belehrung  usw.  Oft  sind  mehrere  dergleichen  3weckhe  mit-