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a)wenn es zum mündlichen Verfahren gekommen ist, die doppel-
ten Beträge der Sätze K. 4. Nr. 1., jedoch nicht unter 15 Sgr.
und nicht über 5 Rthlr.; Z„ .-
b) wenn der Rekurs ohne mündliches Verfahren als unbegründet
zurückgewiesen ist, die Sätze §. 4. unter 1., jedoch nicht unter
10 Sgr. und nicht über 2 Rthlr. 15 Sgr.;
2) in der Appellations= und Nichtiqkeitsbeschwerde-Instanz, wenn es zum
mündlichen Verfahren gekommen ist, die Hälfte der S. 7. vorgeschriebenen
Süätze, jedoch nicht unter 2 Rehlr.;
3) im Falle des Art. 129. des Gesetzes vom 3. Mai 1852. ist der Justiz-
minister berechtigt, diejenigen Kosten, welche in Folge der Beschwerde
oder der Nichtigkeitsbeschwerde entstanden und dem Beschuldigten zur
Last gelegt worden sind, ganz oder theilweise niederzuschlagen.
F. 9.
1) Für die einfache Zurückweisung eines angemeldeten Rechtsmittels in
erster oder höherer Instanz, oder eines angebrachten Restitutionsgesuchs oder
Einspruchs, insofern nicht auf eingelegte Beschwerde die Zulassung angeordnet
wird, — ingleichen bei erfolgter Zurücknahme eines Rechtsmittels, nachdem aus
Bereisun desselben der Richter erster Instanz bereits verfügt hat, werden
erhoben:
1) in den Fällen der §S# 4. und 4.. 5 Sgr.,
2) in den Fällen des F. 7.
a)unter 1. bbs SBB. 10
b) 6. bis Ss. 20 =
c) 9. und 10. . ... .. ... ........ ... . .. 1Rthlr.,
") 11. und 2222. 2 -
2) Wenn die Beschwerde wegen Zuruͤckweisung eines Rechtsmittels oder
Einspruchs in hoͤherer Instanz verworfen, oder ein Rechtsmittel erst zuruͤckge-
nommen wird, nachdem der Richter hoͤherer Instanz in der Sache bereits ver-
fuͤgt, jedoch noch nicht muͤndlich verhandelt hat, so kommt das Doppelte der
vorstehenden Saͤtze zum Ansatz, in Rekurssachen jedoch nicht mehr als 10 Sgr.
3) Fuͤr Bescheide in hoͤherer Instanz auf andere unbegruͤndet befundene
Beschwerden in Strafsachen werden in den vor dem Einzelrichter verhandelten
Sachen 5 Sgr., sonst ohne Unterschied 10 Sgr. angesetzt.
S. 10.
Für einen durch Schuld der Parteien oder Zeugen vereitelten Termin
werden von dem schuldigen Theile besonders erhoben:
1) in den Fällen des 4. .. .. . ......... .... . . . ... 5 Sgr.,
2) in anderen Fällen, wenn der Termin angestanden hat,
a) vor dem Untersuchungs= oder Einzelrichter 15 Sgr.,
b) vor einem Gerichtskollegimm. 1 Rehlr.,
c) vor einem Schwurgericht 2 Rthlr.
§S 11.