Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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a)wenn es zum mündlichen Verfahren gekommen ist, die doppel- 
ten Beträge der Sätze K. 4. Nr. 1., jedoch nicht unter 15 Sgr. 
und nicht über 5 Rthlr.; Z„ .- 
b) wenn der Rekurs ohne mündliches Verfahren als unbegründet 
zurückgewiesen ist, die Sätze §. 4. unter 1., jedoch nicht unter 
10 Sgr. und nicht über 2 Rthlr. 15 Sgr.; 
2) in der Appellations= und Nichtiqkeitsbeschwerde-Instanz, wenn es zum 
mündlichen Verfahren gekommen ist, die Hälfte der S. 7. vorgeschriebenen 
Süätze, jedoch nicht unter 2 Rehlr.; 
3) im Falle des Art. 129. des Gesetzes vom 3. Mai 1852. ist der Justiz- 
minister berechtigt, diejenigen Kosten, welche in Folge der Beschwerde 
oder der Nichtigkeitsbeschwerde entstanden und dem Beschuldigten zur 
Last gelegt worden sind, ganz oder theilweise niederzuschlagen. 
F. 9. 
1) Für die einfache Zurückweisung eines angemeldeten Rechtsmittels in 
erster oder höherer Instanz, oder eines angebrachten Restitutionsgesuchs oder 
Einspruchs, insofern nicht auf eingelegte Beschwerde die Zulassung angeordnet 
wird, — ingleichen bei erfolgter Zurücknahme eines Rechtsmittels, nachdem aus 
Bereisun desselben der Richter erster Instanz bereits verfügt hat, werden 
erhoben: 
1) in den Fällen der §S# 4. und 4.. 5 Sgr., 
2) in den Fällen des F. 7. 
a)unter 1. bbs SBB. 10 
b) 6. bis Ss. 20 = 
c) 9. und 10. . ... .. ... ........ ... . .. 1Rthlr., 
") 11. und 2222. 2 - 
2) Wenn die Beschwerde wegen Zuruͤckweisung eines Rechtsmittels oder 
Einspruchs in hoͤherer Instanz verworfen, oder ein Rechtsmittel erst zuruͤckge- 
nommen wird, nachdem der Richter hoͤherer Instanz in der Sache bereits ver- 
fuͤgt, jedoch noch nicht muͤndlich verhandelt hat, so kommt das Doppelte der 
vorstehenden Saͤtze zum Ansatz, in Rekurssachen jedoch nicht mehr als 10 Sgr. 
3) Fuͤr Bescheide in hoͤherer Instanz auf andere unbegruͤndet befundene 
Beschwerden in Strafsachen werden in den vor dem Einzelrichter verhandelten 
Sachen 5 Sgr., sonst ohne Unterschied 10 Sgr. angesetzt. 
S. 10. 
Für einen durch Schuld der Parteien oder Zeugen vereitelten Termin 
werden von dem schuldigen Theile besonders erhoben: 
1) in den Fällen des 4. .. .. . ......... .... . . . ... 5 Sgr., 
2) in anderen Fällen, wenn der Termin angestanden hat, 
a) vor dem Untersuchungs= oder Einzelrichter 15 Sgr., 
b) vor einem Gerichtskollegimm. 1 Rehlr., 
c) vor einem Schwurgericht 2 Rthlr. 
§S 11.
	        
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