Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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K. 11. 
Wird das Restitutionsgesuch zugelassen, so wird für die neuen Verhand- 
lungen nach denselben Bestimmungen, welche für das erste Verfahren gelten, 
liquidirt. Erfolgt auf Grund derselben eine Freisprechung, so sind dem Frei- 
gesprochenen. die etwa für das erste Verfahren von ihm erhobenen Kosten und 
aaren Auslagen zu erstatten. 
K. 12. 
Die nach den Art. 44. und 65. des Gesetzes vom 3. Mai 1852., be- 
treffend die Zusätze zur Verordnung vom 3. Januar 1849., dem Angellagten 
zur Last fallenden Kosten des Kontumazialverfahrens werden mit der Hälfte 
der Sätze des §. 7. nach Maaßgabe der in contumaciam erkannten Strafe, 
jedoch mit Beschränkung auf ein Minimum von 2 Rcthlrn., erhoben, ohne Rück- 
sicht auf den Ausfall des in Folge des Einspruchs ergehenden Erkenmtnisses. 
* 
Bei einer Leichenbesichtigung werden, wenn sich keine Spuren einer durch 
die Schuld eines Dritten erfolgten Tödtung ergeben, nur die baaren Auslagen 
aus dem Nachlasse des Verstorbenen erhoben. 
K. 14. 
Detentions-, Verpflegungs= und Transportkosten sind nach den besonde- 
ren dafür gegebenen Bestimmungen zu berechnen. 
. 15. 
Die Gebühren der Rechesanwalte als Vertheidiger in Untersuchungs- 
sachen werden bestimmt durch die Art der strafbaren Handlung, wegen welcher 
die Untersuchung eingeleitet worden ist, mit Rücksicht auf die höchste im Gesetze 
dafür angedrohte Strafe. 
Die Gebührensätze werden hiernach, wie folgt, festgestellt: 
A. Fur die Verhheidigung in erster Instanz können liquidirt werden: 
1) in einfachen Holzdiebstahls= und den diesen gleichgestellten Sache#n 
15 Sgr.; 
2) in allen übrigen zur Kompetenz des Einzelrichters gehbrigen Under: 
suchunggenn . . . .. 1 K# 15 Sgr.; 
3) in den zur Zuständigkeit der Gerichtskollegien gehörenden Sachen 
3 Rrhkr.; 
wenn aber die Untersuchung wegen eines Verbrechens oder wegen eines 
mit höherer Strafe als 200 Rehlr. Geldbuße oder sechsmonatlicher Frei- 
heitsentziehung bedroheten Vergehens eröffnet snt... 5 Rehlr.; 
4) in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte gehèrenden Sechea Rihl 
« t.; 
wenn
	        
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