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(Nr. 3736.) Gesetz, betreffend die Bildung der Ersten Kammer. Vom 7. Mal 1853.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. 7.e
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
Artikel 1.
Die Erste Kammer wird durch Königliche Anordnung gebildet, welche
nur durch ein mit Zustimmung der Kammern zu erlassendes Gesetz abgeändert
werden kann.
Die Erste Kammer wird zusammengesetzt aus Mitgliedern, welche der
König mit erblicher Berechtigung oder auf Lebenszeit beruft.
Artikel 2.
Mit der Publikation dieser Königlichen Anordnung treten die Artikel 65.,
66., 67. und 68. der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850., und das
interimistische Wahlgesetz für die Wahlen zur Ersten Kammer in den Fürsten-
thümern Hohenzollern vom 30. April 1851., außer Wirksamkeit und der vor-
stehende Artikel 1. dieses Gesetzes an deren Stelle.
Artikel 3.
Bis zu der Publikation der Artikel 1. genannten Königlichen Anordnung
bleibt die Verordnung vom 4. August v. J. in Wirksamkeit für die Wahlen
zur Ersten Kammer.
Urkundlich unter Unserer Hoöchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koöniglichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 7. Mai 1853.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. o. Bonin.
(Nr. 3796—3737.) Nr. 3737.)