Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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(Nr.  3736.)  Gesetz,  betreffend  die  Bildung  der  Ersten  Kammer.  Vom  7.  Mal  1853.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  7.e
verordnen,  mit  Zustimmung  der  Kammern,  was  folgt:

Artikel  1.

Die  Erste  Kammer  wird  durch  Königliche  Anordnung  gebildet,  welche
nur  durch  ein  mit  Zustimmung  der  Kammern  zu  erlassendes  Gesetz  abgeändert
werden  kann.

Die  Erste  Kammer  wird  zusammengesetzt  aus  Mitgliedern,  welche  der
König  mit  erblicher  Berechtigung  oder  auf  Lebenszeit  beruft.

Artikel  2.

Mit  der  Publikation  dieser  Königlichen  Anordnung  treten  die  Artikel  65.,
66.,  67.  und  68.  der  Verfassungs-Urkunde  vom  31.  Januar  1850.,  und  das
interimistische  Wahlgesetz  für  die  Wahlen  zur  Ersten  Kammer  in  den  Fürstenthümern
  Hohenzollern  vom  30.  April  1851.,  außer  Wirksamkeit  und  der  vorstehende
  Artikel  1.  dieses  Gesetzes  an  deren  Stelle.

Artikel  3.

Bis  zu  der  Publikation  der  Artikel  1.  genannten  Königlichen  Anordnung
bleibt  die  Verordnung  vom  4.  August  v.  J.  in  Wirksamkeit  für  die  Wahlen
zur  Ersten  Kammer.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoöchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koöniglichen  Insiegel.

Gegeben  Potsdam,  den  7.  Mai  1853.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  o.  Bonin.

 

(Nr.  3796—3737.)  Nr.  3737.)