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Artikel öb.
Wenn in Faͤllen, wo der Praͤsident verhindert ist, seine Funktionen wahr-
unehmen, der Vicepraͤsident Abwesenheit halber dessen Stelle nicht vertreten
ann, ist das amrlich alteste anwesende Mitglied des Verwaltungsrathes beru-
fen, sich dieser Vertretung zu unterwerfen.
Artikel 57.
Der Verwaltungsrath wird durch den Präsidenten oder in dessen Behin-
derung durch den Vicepräsidenten berufen, wenn einer von beiden die Berufung
für norhwendig erachtet, oder wenn dieselbe von wenigstens sechs Mitgliedern
schriftlich verlangt wird, oder wenn die Direktion darauf anträgt.
Die Berufung erfolgt mindestens acht Tage vor dem beabsichtigten Zu-
sammentritt.
In dem Berufungsschreiben sollen die Gegenstände der Berathung im
Allgemeinen angegeben werden.
Die Versammlungen des Verwaltungsrathes finden in der Regel i
Vachen statt, können aber auch ausnahmsweise in Düren stattfinden.
Artikel 58.
Zur Fassung gültiger Beschlüsse müssen, vorbehaltlich der in den Artikeln
46., 61. b. und c., 68. und 69. enthaltenen Bestimmungen, wenigstens sechs
Milglieder versammelt sein. Die Beschlüsse und Wahlen finden unter dem vor-
stehend bemerkten Vorbehalte nach absolutrer Skimmenmehrheit der Anwesenden
statt. Ist diese nicht, sondern nur Stimmengleichheit zu erlangen, so entschei-
det die Stimme des Worsitzenden.
Artikel 59.
Bei jeder Versammlung des Verwaltungsrathes wählt derselbe zuvör-
derst aus seiner Mitte einen Protokollführer die Procokolle sind von den an-
wesenden Mitgliedern zu unterschreiben.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes leitet die Verhandlungen.
Artikel 60.
Der Verwaltungsrath ist verpflichtet:
a) die von den Beamten der Gesellschaft zu leistenden Kautionen auf den
Antrag der Direktion oder nach eigenem Ermessen festzusetzen;
b) über alle Anträge der Direktion Beschluß 9" fassen;
(Nr. 3740.) c) uͤber