Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 203 — 
Artikel öb. 
Wenn in Faͤllen, wo der Praͤsident verhindert ist, seine Funktionen wahr- 
unehmen, der Vicepraͤsident Abwesenheit halber dessen Stelle nicht vertreten 
ann, ist das amrlich alteste anwesende Mitglied des Verwaltungsrathes beru- 
fen, sich dieser Vertretung zu unterwerfen. 
Artikel 57. 
Der Verwaltungsrath wird durch den Präsidenten oder in dessen Behin- 
derung durch den Vicepräsidenten berufen, wenn einer von beiden die Berufung 
für norhwendig erachtet, oder wenn dieselbe von wenigstens sechs Mitgliedern 
schriftlich verlangt wird, oder wenn die Direktion darauf anträgt. 
Die Berufung erfolgt mindestens acht Tage vor dem beabsichtigten Zu- 
sammentritt. 
In dem Berufungsschreiben sollen die Gegenstände der Berathung im 
Allgemeinen angegeben werden. 
Die Versammlungen des Verwaltungsrathes finden in der Regel i 
Vachen statt, können aber auch ausnahmsweise in Düren stattfinden. 
Artikel 58. 
Zur Fassung gültiger Beschlüsse müssen, vorbehaltlich der in den Artikeln 
46., 61. b. und c., 68. und 69. enthaltenen Bestimmungen, wenigstens sechs 
Milglieder versammelt sein. Die Beschlüsse und Wahlen finden unter dem vor- 
stehend bemerkten Vorbehalte nach absolutrer Skimmenmehrheit der Anwesenden 
statt. Ist diese nicht, sondern nur Stimmengleichheit zu erlangen, so entschei- 
det die Stimme des Worsitzenden. 
Artikel 59. 
Bei jeder Versammlung des Verwaltungsrathes wählt derselbe zuvör- 
derst aus seiner Mitte einen Protokollführer die Procokolle sind von den an- 
wesenden Mitgliedern zu unterschreiben. 
Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes leitet die Verhandlungen. 
Artikel 60. 
Der Verwaltungsrath ist verpflichtet: 
a) die von den Beamten der Gesellschaft zu leistenden Kautionen auf den 
Antrag der Direktion oder nach eigenem Ermessen festzusetzen; 
b) über alle Anträge der Direktion Beschluß 9" fassen; 
(Nr. 3740.) c) uͤber
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.