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. 7.
Es wird verstattet, auch die nicht dem Leggezwange unterworfenen lei= Benutzngder
nenen Fabrikate, dammast= und batistartige Gewebe, ferner alle gröbere Leinen, net
welche im Handel nicht die Benennung Bielefelder Leinen führen, auf der Legge beinengewebe.
messen und die Ellenzahl darauf vermerken zu lassen. Mit welchem Stempel
und Zeichen dies geschehen soll, wird von der Regierung durch die im F. 8.
erwähnte Instruktion für die Leggebeamten bestimmt werden.
K. 8.
Das Leggen geschieht auch ferner auf der Legge-Anstalt zu Bielefeld; Einrichtung
die weiteren Anordnungen über das Verfahren beim Leggen, sowie über die der Leggen.
Leggetage und Stunden, werden nach Anhörung des Leggevorstandes von der
Regierung zu Minden in einer durch das Amtsblatt zu verbffentlichenden In-
struktion getroffen werden. Soweit das Bedürfniß es erfordert, können im
Bezirke der Bielefelder Legge unabhängig von derselben, auf Antrag der be-
treffenden Kreisstände, von der Regierung weitere Legge-Anstalten errichtet wer-
den, für welche die Bestimmungen dieser Ordnung gleichfalls maaßgebend sind.
. 9.
Die Regierung zu Minden bestimmt und ernennt nach Anhbrung des
Leggevorstandes die anzustellenden Leggebeamten, welche nach den ihnen von
der Regierung zu erklheilenden Dienstanweisungen zu verfahren haben.
S. 10.
Die Leggegebühren sind sofort bei der Vorlegung der Leinwand zu ent-
richten; aus dem Ertrage derselben und den sonst dem Leggefonds zufließenden
Einnahmen werden die Verwaltungskosten der Leggen und die Gehälter der
Beamten bezahlt; etwaige Ueberschässe werden zur Förderung des Leinengewer-
bes und des Leinenhandels, sowie zu Gratifikationen für die Leggebeamten und
zu Prämien für die Weber, nach Maaßgabe des §. 12. verwendet. Die Ueber-
schüsse der Bielefelder Legge fließen in den Gnadenfonds zur Beförderung der
Leinenmanufaktur. Oie jetzt bestehenden Leggegebühren werden forterhoben,
können aber, nach Maaßgabe des zur Deckung der Kosien des Legge-Inslituts
sich ergebenden Bedürfnisses, mit Genehmigung des Ministers für Handel, Ge-
werbe und öffentliche Arbeiten, erhöht oder ermäßigt werden.
G. 11.
Unter Oberaufsicht der Regierung wird in jedem Kreise, in welchem sich ulgemei
Legge-Anstalten befinden, die Leitung des Leggewesens einem Vorstande, unter aoschnt
dem Vorsitze des Landraths übertragen. Zu diesem Vorstande werden von den gewesens.
Kreisständen sechs sachkundige Eingesessene vorgeschlagen und daraus drei von
der Regierung jedesmal auf drei Jahre ernannt.
Im Kreise Bielefeld bestimmt die Verwaltungskommission des Gnaden-
fonds drei ihrer Mitglieder zum Vorstande. Es soll also jeder Vorstand, ein-
schließlich des Landraths, aus vier Personen bestehen.
# 3732) 34 S. 12.
beggegebüh-
n.
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