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(Nr. 3753.) Legge-Ordnung fuͤr den landraͤthlichen Kreis Lübbecke. Vom 16. Mai 1853.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt:
g. 1.
Der Zweck der Legge ist, das richtige Maaß in Länge und Breite, sowie zZweck der
die Abwesenheit von Hauptmängeln zu beglaubigen und den Verkauf der Lein-besze.
wand zu vermitteln.
§. 2.
Alles im Kreise Lübbecke verfertigte, zum Verkauf bestimmte Leinen jeder Umfang des
Gattung, als: beggezwonges.
weiße, graue und bunte Löwentlinnen, Boltenlinnen, Dull= oder Köper-
linnen, Packlinnen, Schiertuch, Segeltuch re.,
muß auf einer der daselbst angeordneten Le gerenstalten geleggt werden. Eben-
so muß auch die außerhalb des Kreises 9 bbecke verfertigte Leinwand, wenn
solche auf den Leggen des Kreises Lübbecke zum Verkauf gestellt wird, geleggt
und überhaupt den Bestimmungen dieser Legge-Ordnung unterworfen werden.
K. 3.
Wer leggepflichtige Leinwand ungeleggt verkauft, oder zum Wiederver= Strafen für
kauf kauft, verwirkt eine Strafe von Einem Thaler für jedes Stück. In die- Kontraden-
selbe Strafe von Einem Thaler für jedes S#tück verfallen auch onen.
a) die Leinenhaͤndler, welche einen Weber des Leggebezirks zum Verkauf
ungeleggter Leinen auffordern, und
b) di Weber des Leggebezirks, welche ungeleggtes Leinen zum Verkaufe an-
ieten.
g. 4.
Ausgenommen vom Leggezwange ist alle in Fabrikanstalten oder von ein- auenahme
elnen Webern auf Bestellung von Fabrikinhabern oder Leinenhändlern, gegen # ase -
ohn und Ertheilung der Kette, gewebte Leinwand. Damit diese Leinwand"“#
aber von der leggepflichtigen un1erschleden werden könne, haben die Leinenfa-
brikamen und Händler bei Vermeidung einer Strafe von Einem Thaler für
jedes Stück, dieselbe mit einem ihre Firma tragenden Stempel zu versehen.
Wer von dieser Befugniß Gebrauch machen will, hat, unker Einreichung
seines Stempels, die Autorisation der Regierung nachzusuchen, welche durch das
Amtsblatt derselben bekannt zu machen ist.
Wenn Jemand diese Befugniß in der Art mißbraucht, daß er angekauf-
tes leggepficheiges Leinen mit dem Firmastempel bedrucken laäßt, so hat derselbe
für jedes der Legge entzogene Stück die doppelte Strafe, wie solche im K. 3.
bestimmt worden, zu bezahlen.
(Nr. 3753.) g. 5.