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g. 5.
Erfordernisse Die dem Leggezwange unterworfene Leinwand soll eine Breite von min-
dver ur Legge destens 263 Zoll Preutisch Maaß (eine Brabanter Elle) enthalten, und, muß
beinwand. frei von erheblichen Fehlern sein. Welche Fehler als erhebliche anzusehen sind,
bestimmt die von der= Regierung zu erlassende Instruktion für die Legge-
beamten.
g. 6.
Berfahren auf Die zur Legge gebrachte Leinwand wird in das Leggeregister eingetragen,
der dege. nach der Zeitfolge der Vorlegung uͤber den Leggetisch geschlagen, geschaut und
nach Preußischen Ellen gemessen. Auf jedem Stücke Leinen wird die Ellen-
zahl vermerkt. Die näheren Bestimmungen über das Abschneiden überschießen-
der Enden bleiben der von der Regierung zu Minden nach F. 10. zu erlassen-
den Instruktion vorbehalten.
g. 7.
Findet sich bei der Messung, daß ein Stuͤck Leinwand von einer gerin-
geren als der normalmäßigen Breite ist, sei es auch nur an einer Stelle, so
wird dasselbe mit einem die Worte „zu schmal“ ausdrückenden Stempel bezeich-
nek. Sind in dem Gewebe erhebliche Fehler, so wird das Stück von dem
Leggebeamten mit dem das Wort „fehlerhaft“ ausdrückenden Stempel bedruckt
werden. Dagegen wird jedes gut befundene Stück auf beiden Enden mit dem
Leggezeichen gestempelt. Geringere Fehler werden dem Weber bemerklich
gemacht. .
K. 8.
Nachdem die Messung und Schau erfolgt ist, wird die Leinwand auf
Verlangen entweder dem Eigenthümer zurückgegeben, oder jedes Stück nach
der Reihenfolge der Eintragung unter den anwesenden Kaufleuten vom Legge-
meister einzeln zum Kauf im Meisigebot nach Pennigen für die Elle auzsge-
boten. Bis zur vollständigen Eintragung des Verkaufs in das Leggebuch
kann der Weber die Annahme des abiegegenen Meisigebots verweigern. We-
gen der Formalitäten bei dem Verkauf auf den besiehenden Legge-Anstalten
(S. 10.) und wegen des dabei von den Leggebeamten zu beobachtenden Ver-
fahrens wird die Regierung zu. Minden nach Anhörung des Leggevorstandes
das Nähere durch die im Amtsblatte zu peröffentlichende Instruktion G. 10.)
bestimmen.
Der Weber soll jedenfalls befugt sein, volle Zahlung in Preußisch Ku-
rant zu fordern. Will oder bann der Käufer diese nicht leisten, so steht es
dem Weer frei, sein Leinen zurückzunehmen, oder am nächsten Leggetage auf
Gefahr und Kosten des ersten Käufers anderweitig verkaufen zu lassen.
Ueber den etwa erlittenen Ausfall ertheilt ihm der Leggemcifter eine vom
Legge-Inspektor zu beglaubigende Bescheinigung, welche die Eigenschaft einer
öffentlichen, inländischen Urkunde haben soll, auf deren Grund die Gerichte ge-
halten sind, den Mandatsprozeß nach dem Gesetze vom 1. Juni 1833. gegen
den Käufer der Leinwand einzuleiten. 6