Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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(Nr. 3759.) Allerhoͤchstes Privilegium wegen Emission auf den Inhaber lautender Prioritaͤts- 
Obligationen über eine Anleihe der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft 
von sechs Millionen fünfmalhundert tausend Thalern. Vom 24. Mai 1853. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 1c. 
Nachdem von Seiten der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft auf Grund 
des in der Generalversammlung vom 21. März 1853. gefaßten Beschlusses 
darauf angetragen worden ist, derselben Behufs Legung des Doppelgeleises auf 
dem ganzen Trakte der Hauptbahn, zur Herstellung baulicher Anlagen und 
Erweiterungen der Bahn, Bahnhöfe und Ladestellen, sowie zur Vermehrung 
der Betriebsmittel, zur Ausführung der zweiten Sektion der durch die Ober- 
schlesischen Bergwerks= und Hüttenreviere zu führenden Zweigbahn, Beschaf- 
fung der Betriebsmittel für den Betrieb durch Pferdekraft, und event. Einrich- 
tung der ganzen Zweigbahn auf Dampfbetrieb mit den dafür erforderlichen 
Betriebsmitreln, endlich zur Vermehrung des Betriebsfonds, die Aufnahme 
eines Darlehns von sechs Millionen fünfmalhundert tausend Thalern, gegen 
Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinsscheinen versehener Priori- 
täts-Obligationen zu gestatten, so wollen Wir in Berücksichtigung der Gemein- 
nützigkeit des Vorzabe und in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 
1833. durch gegenwärtiges Privilegium zur Ausgabe der gedachten Obligatio- 
3 gter nachstehenden Bedingungen Unsere landesherrliche Genehmigung 
ertheilen. 
g. 1. 
Die zu emittirenden Prioritaͤts-Obligationen werden in 
2,000 Apoints von 1000 Rthlr. von Nr. 1 bis Nr. 2,000 
5,000 500 2000) 7,000 
20,000 é"l-1100 7001 .27,000 
unter der Bezeichnung Littr. D. nach dem anliegenden Schema (I.) stempel- 
—* ausgefertigt. Jeder Obligation werden Zinskupons auf zehn Jahre und ein 
Talon zur Echebung. fernerer Kupons nach den anliegenden Schemas (II. und 
III.) beigegeten. iese Kupons, sowie der Talon, werden alle zehn Jahre 
pUfolge besonderer Bekanntmachung erneuert. Die Prioritäts-Obligationen wer- 
ben von zwei Mitgliedern des Verwalzungsrabs, den drei Deposikarien der 
Hauplkasse und dem Hauptrendanten, die Zinskupons und Talons von zwei 
Mitgliedern des Verwaltungsraths und dem Hauptrendanten unterschrieben. 
Auf der Rückseite der Obligationen wird dieses Prioilegium abgedruckt. 
g. 2. 
Die Prioritäts-Obligationen werden mit vier Prozent jährlich verzinset 
und die Zinsen in halbjaährigen Terminen, am 2. Januar und 1. Juli jeden 
Jahres, in Breslau berichtigt. Zinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Erhe- 
O#r. 3759.) 36“ bung 
 
	        
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