Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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g. 5. 
Die ruͤcksichtlich des Postdienstes und der Anlage von Telegraphen zwi- 
schen dem Staate und der Coͤln-Mindener Eisenbahngesellschaft abgeschlossenen 
Vertraͤge gelten auch fuͤr die Bahn von Oberhausen bis zur Landesgrenze bei 
Elten. 
S. 6. 
Das Anlagekapital für die Bahn und die Betriebsmittel wird vorldufig 
auf drei Millionen Thaler festgesetzt und durch Ausgabe vierprozentiger Cöln- 
Mindener Prioritäts-Obligationen (III. Emmission U#tt. 4.) beschafft., 
9. J. 
Mit Ablauf des Jahres, in welchem die ganze Bahn von Oberhausen 
bis zur Landesgrenze bei Elten in Betrieb gesetzt wird, wird das Kapital, 
welches 
a) fuͤr den Bau der Bahn sammt allem Zubehoͤr, 
b) für das Betriebsmaterial, v 
c)fükdieBeftrein-ngderGenekalkosten,dieauszkozentdetAusgaben 
a(l..-i.undl).zubetechnennnddemCdln-MindenekEisenbahn-Unterneh- 
men zu erstatten sind, soweit sie sich nicht abgesondert verrechnet und 
direkt aus dem Fonds für die Bahn von Oberhausen zur Grenze ver- 
ausgaben lassen, 
d) für die Einlösung der verfallenen Zinskupons der Prioritäts-Obliga- 
tionen, 
sich als nothwendig ergiebt, unker Zuziehung eines Kommissars des Königlichen 
Ministeriums für Hanürl, Gewerbe und öffentliche Arbeiten definitiv berechnet 
und festgestellt. Sofern sich ein Mehrbedarf über den vorlufig angenomme- 
nen Bektrag von drei Millionen Thalern herausstellen sollte, wird dieser Mehr- 
bedarf durch eine weitere Ausgabe Cöln-Mindener Prioritäts = Obligationen 
(III. Emission Litl. B.) beschafft. 
. 8. 
Für den Fall, daß der Reinertrag (H. 12.) der Bahn nicht dazu hin- 
reichen sollte, um das im §F. 6. vorlaäufig angenommene resp. das nach g. 7. 
erhöhte Anlagekapikal mit 33 Prozent zu verzinsen, wird vom Staate aus 
dem ihm nach F. 16. VI. der Statuten der Cöln-Mindener Eisenbahngesell- 
schaft zustehenden dritten Theil vom Ueberschusse über fünf Prozent des Anlage- 
Kapitals und aus den ihm nach F. 21. I. c. zustehenden Dividenden, soweit 
deren Betrag reicht, der hierzu nöthige Zuschuß geleistet. 
K 9.
	        
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