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(Nr. 3762.) Verordnung, die theilweise Suspension der landesherrlichen Resolution vom
4. Mai 1848. fuͤr das damalige Fuͤrstenthum Hohenzollern-Hechingen be-
treffend. Vom 6. Juni 1853. ·
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2rc. 2c.
verordnen, unter Vorbehalt der Zustimmung der Kammern, auf den Antrag
Unseres Staatsministeriums, was folgt:
Die Ausführung der Bestimmung unter II. 3. der landesherrlichen Re-
solution vom 4. Mal 1848. für das damalige Fürstenthum Hohenzollern=
Hechingen (Verordnungs= und Anzeigeblate für das gedachte Fürstenthum,
Jahrgang 1848. Seite 151.) wird insoweit, als dadurch die Aufhebung der
den Kirchen, Pfarren, Schulen, sowie den milden Stiftungen und Wohlthätig=
keits-Anstalten zustehenden Allemand= und Kleinzehnten angeordnet worden ist,
bis zum Exlasse eines Gesetzes wegen Ablösung der Reallasten im früheren
Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen hiermit suspendirt.
Urkundlich unter Unserer Höchsleigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Inssegel.
Gegeben Sanssouci, den 6. Juni 1853.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh.
Nedigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Lofbuchdruckerei.
(Nudolph Decker.)