Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
— JNr. 1.—
(Nr. 3680.) Allerhöchster Erlaß vom 15. Oktober 1852., betreffend die Reorganisation des
St. Johanniter-Ordens.
ch will gegenwärtig die von Mir längst gehegte Absicht zur Ausführung
bringen, dem Preußischen St. Johanniter-Orden eine seiner ursprünglichen
Stiftung entsprechende gemeinnützige Bestimmung zu geben und setze zu dem
Ende Folgendes fest:
1) Die Balley Brandenburg des evangelischen St. Johanniter-Ordens ist,
unbeschadet der durch das Edikt vom 30. Oktober 1810. erfolgten Ein-
ziehung der Güter derselben als Staatsgüter, wieder hergestellt.
2) Zu wirklichen Mitgliedern der Balley Brandenburg des St. Johanniter=
Ordens (Komthuren und Rechtsriktern) sollen von jetzt an nur solche,
des Ordens würdige Personen ernannt werden, welche sich verpflichten,
für die Zwecke des Ordens einen jährlichen Beitrag von mindestens
zwölf Thalern zu zahlen, und ein Eintrittsgeld von Einhundert Thalern
erlegen.
3) Die gegenwärtig noch am Leben befindlichen Ritter, welche vor der Sä-
kularisation den Orden erhalten haben, sollen auch ohne Uebernahme
dieser Leistungen wirkliche Mitglieder des Ordens sein. Die nach der
Stkularisation ernannten, jetzt vorhandenen Ritter des Keniglichen
Preußischen St. Johanniter-Ordens aber sollen das Recht haben, sich
u wirklichen Ordensmitgliedern aufnehmen zu lassen, auch von der
ahlung des Eintittsgeldes entbunden sein. Den darunter befindlichen
Ausländern sieht es frei, die Verpflichtung zu laufenden Beiträgen durch
eine einmalige Zahlung von zweihundert Thalern abzulbsen.
4) Diejenigen nach der Sakularisation ernannten Ritter des Königlichen
Preußischen St. Johanniter-Ordens, welche von der ihnen vorstehend
beigelegten Befugniß keinen Gebrauch machen, gehören nicht zu den
wisfichen Ordensmitgliedern und sollen die Bezeichnung „Ehrenritter“
führen. Ich behalte Mir vor, noch fernerhin solche Ehrenritter nach
Jahrgang 1853. (Nr. 080.) 1 den
Ausgegeben zu Berlin den 15. Januar 1853.