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steuer besteht, werden diejenigen stimmfähigen Bürger, welche zur Staats-Ein-
kommensteuer nicht herangezogen werden, von dem Magistrat nach den Grund-
sätzen der Klassensteuer-Veranlagung eingeschätzt und der Betrag, welcher danach
als Klassensteuer zu zahlen sein würde, bei den vorstehend gedachten Steuern
mitberechnet. Doch können auch die Stadrbehörden in den gedachten Städten
beschließen, die Bildung der drei Abtheilungen nach Maaßgabe des Einkommens
der stimmfähigen Bürger zu bewirken.
Die ese Abtheilung besteht aus denjenigen, auf welche die hoͤchsten Be-
traͤge bis zum Belauf eines Drittels des Gesammtbetrages der Steuer aller
stimmfähigen Bürger fallen, oder welche das höchste Einkommen bis zum Be-
lauf eines Drictels des Gesammteinkommens aller stimmfaͤhigen Buͤrger besitzen.
Die uͤbrigen stimmfaͤhigen Buͤrger bilden die zweite und dritte Abtheilung; die
zweite reicht bis zum zweiten Drittel der Gesammtsteuer, beziehungsweise des
Gesammteinkommens aller stimmfaͤhigen Buͤrger.
In die erste beziehungsweise zweite Abtheilung gehoͤrt auch derjenige,
dessen Steuerbetrag oder Einkommen nur theilweise in das erste beziehungs-
weise zweite Druhel fällt.
Steuern, die für Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in einer andern Ge-
meinde entrichtet werden, sowie die Steuern für die im Umherziehen betriebenen
Gewerbe, sind bei der Bildung der Abtheilungen nicht anzurechnen.
Kein Wähler kann zweien Abtheilungen zugleich angehören.
Läßt sich weder nach dem Steuerbetrage oder Einkommen, noch nach der
alphabetischen Ordnung der Namen besimmen, welcher unter mehreren Wählern
zu einer bestimmten Abtheilung zu rechnen ist, so entscheidet das Loos.
Jede Abtheilung wählt ein Drittel der Stadtverordneten, ohne dabei an
die Wähler der Abtheilung gebunden zu sein.
F. 14.
Gehören zu einer Abtheilung mehr als fünfhundert Wähler, so kann die
Wahl derselben nach dazu gebildeten Wahlbezirken geschehen. Enthalt eine
Stadtgemeinde mehrere Ortschaften, so kann dieselbe mit Rücksicht hierauf in
Wahlbezirke eingetheilt werden. Die Anzahl und die Grenzen der Wahlbezirke,
sowie die Anzahl der von einem jeden derselben zu wählenden Stadtverordneten,
werden nach Maaßgabe der Zahl der stimmfähigen Bürger von dem Magistrat
festgesetzt.
g. 15.
Bei Stadtgemeinden, welche mehrere Ortschaften enthalten, kann die Re-
gierung nach Verhältniß der Einwohnerzahl bestimmen, wie viel Mitglieder der
Stadtverordneten-Versammlung aus jeder einzelnen Ortschaft zu wählen sind.
*m½d
Die Haälfte der von jeder Abtheilung zu wählenden Stadtverordneten
muß