Dadurch hat das Gesetz in diesem Punkte durch
stillschweigende Zustimmung für alle Vertragsparteien die Rechtskraft
einer völkerrechtlichen Vereinbarung bekommen,?!!) da die
Vertragsparteien Rechtssubjekte im Sinne des Völkerrechts sind
und sich über staatliche Hoheitsrechte geeinigt haben.?!?)
Zusammenfassend stellen wir fest: obwohl der Papst nicht
souverän ist, kann doch eine diplomatische Vertretung bei ihm
begründet werden. Dieses wenig befriedigende Ergebnis beleuchtet
die ganz eigenartige Stellung, in der sich der Papst z,
Zt. befindet, sodaß man nicht ganz ohne Unrecht gesagt hat, die heutige
Stellung des Papstes sei juristisch überhaupt nicht konstruierbar.
Ob Preußen seinerseits gesandschaftsfähig ist, soll nunmehr
untersucht werden.
Vorher sei jedoch nochmals darauf hingewiesen, daß die
einzigartige Stellung des Papstes?!3) durch das Garantiegesetz
de facto nicht ausreichend geschützt ist. Bei den bevorsiehenden
Friedensverhandlungen ist zu fordern, daß der Papst durch internationale
Abmachungen bezüglich seiner Stellung zu Mächten,
mit denen Italien in Kriegszustand gerät, sichergestellt sei, und
zwar besser,alsesdurchdas bisherige einseitige Gesetz geschehen ist.
Eine Wiederaufrichtung der weltlichen Herrschaft des
Papstes können wir nicht befürworten.2%) Selbst der Papst
scheint neuerdings den Traum an eine Wiedererlangung der
weltlichen Herrschaft aufgegeben zu haben; in seinen Verhandlungen
mit Italien (anfangs 1916) fordert er nur die Internationalisierung
des Garantiegeseizes nebst gewissen finanziellen Verbesserungen.?")
211) vergl, Laband, Deutsche Jur.-Ztg. 1915 8. 643; ders, Ansicht anscheinend
Liszt S. 50, Rivier, 8. 115 und Esch 8. 58.
212), Vergl. Liszt, Seite 179, Rivier, $ 48 und Gareis, S. 180.
218) Vergl. z. B. die sich ergebenden interessanten Betrachtungen anläßlich
der Reise des Kölner Erzbischofs v. Hartmann nach Rom in der Neuen
Züricher Ztg. v. 26. 11. 15 Nr. 1601 und ebenda vom 22. 9. 16 Nr. 1504.
214) wie es Hilgenreiner S.47 tut; übereinstimmend mit uns Graf Voltolini
in der Züricher Ztg. v. 4. 6. 15. Vergl. auch ebenda vom 16. 1. 17 Nr. 83
sowie Geffeken, a. a. O., 8. 204.
215) N. Züricher Ztg. v. 10. 12. 15 Nr. 1686 und v. 21. 1. 16 Nr. 108
sowie Beri. Tgbl. vom 1. 4. 17.