Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Bei besonderen K IlEink steuern ist jedenfalls die sub I. 2. 
erwähnte Beschränkung maaßgebend. Oie bestehenden direkten Kommunal-Ein- 
kommensteuern werden einer erneuten Prüfung und Genehmigung der Regierung 
unterworfen. 
In den über die Erhebung von Kommunalsteuern zu erlassenden, von 
der Regierung zu genehmigenden Regulariven können Ordnungsstrafen gegen die 
Kontravenienten bis auf Höhe von zehn Thalern angeordnet werden. 
  
. 54. 
Die Gemeinde kann durch Beschluß der Stadtverordneten zur Leisiung 
von Diensten (Hand= und Spanndiensten) Behufs Ausführung von Gemeinde- 
Arbeiten verpflichtet werden; die Dienste werden in Geld abgeschätzt, die Ver- 
theilung geschieht nach dem Maaßstabe der Gemeinde-Abgaben oder in deren 
Ermangelung nach dem Maaßstabe der direkten Steuern. — Abweichungen 
von dieser Vertheilungsart bedürfen der Genehmigung der Regierung. ie 
Dienste können, mit Ausnahme von Nothfaͤllen, duͤrch taugliche Stelloertreter 
abgeleistet oder nach der Abschätzung an die Gemeindekasse bezahlt werden. 
S. 55. 
Die in Bezug auf die Behandlung der Gemeindewaldungen für die ein- 
zelnen Landestheile erlassenen Gesetze und Bestimmungen bleiben in Kraft, bis 
ihre Abänderung im gesetzlichen Wege erfolgt sein wird. 
Titel V. 
Von den Geschäften des Magisirats. 
F. 56. 
Der Magistrat hat als Ortsobrigkeit und Gemeinde-Verwaltungsbehörde 
insbesondere folgende Geschäfte: 
1) die Gesetze und Verordnungen, sowie die Verfügungen der ihm vorge- 
setzten Behörden, auszuführen; 
2) die Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung vorzubereiten und, so- 
wem er sich mit denselben einverstanden erklaͤrt, zur Ausfuͤhrung zu 
ringen. 
Der Magistrat ist verpflichtet, die Zustimmung und Ausführung zu 
versagen, wenn von den Stadtverordneten ein Beschluß gefaßt ist, welcher 
deren Befugnisse überschreitet, gesetz= oder rechtswidrig ist, das Staatswohl 
oder das Gemeinde-Interesse verletzt. In Fällen dieser Art ist nach den 
Bestimmungen im F. 36. zu verfahren; 
3) die städtischen Gemeinde-Anstalten zu verwalten und diejenigen, für welche 
besondere Verwaltungen eingesetzt sind, zu beaufsichrigen; 
4) die
	        
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