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Bei besonderen K IlEink steuern ist jedenfalls die sub I. 2.
erwähnte Beschränkung maaßgebend. Oie bestehenden direkten Kommunal-Ein-
kommensteuern werden einer erneuten Prüfung und Genehmigung der Regierung
unterworfen.
In den über die Erhebung von Kommunalsteuern zu erlassenden, von
der Regierung zu genehmigenden Regulariven können Ordnungsstrafen gegen die
Kontravenienten bis auf Höhe von zehn Thalern angeordnet werden.
. 54.
Die Gemeinde kann durch Beschluß der Stadtverordneten zur Leisiung
von Diensten (Hand= und Spanndiensten) Behufs Ausführung von Gemeinde-
Arbeiten verpflichtet werden; die Dienste werden in Geld abgeschätzt, die Ver-
theilung geschieht nach dem Maaßstabe der Gemeinde-Abgaben oder in deren
Ermangelung nach dem Maaßstabe der direkten Steuern. — Abweichungen
von dieser Vertheilungsart bedürfen der Genehmigung der Regierung. ie
Dienste können, mit Ausnahme von Nothfaͤllen, duͤrch taugliche Stelloertreter
abgeleistet oder nach der Abschätzung an die Gemeindekasse bezahlt werden.
S. 55.
Die in Bezug auf die Behandlung der Gemeindewaldungen für die ein-
zelnen Landestheile erlassenen Gesetze und Bestimmungen bleiben in Kraft, bis
ihre Abänderung im gesetzlichen Wege erfolgt sein wird.
Titel V.
Von den Geschäften des Magisirats.
F. 56.
Der Magistrat hat als Ortsobrigkeit und Gemeinde-Verwaltungsbehörde
insbesondere folgende Geschäfte:
1) die Gesetze und Verordnungen, sowie die Verfügungen der ihm vorge-
setzten Behörden, auszuführen;
2) die Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung vorzubereiten und, so-
wem er sich mit denselben einverstanden erklaͤrt, zur Ausfuͤhrung zu
ringen.
Der Magistrat ist verpflichtet, die Zustimmung und Ausführung zu
versagen, wenn von den Stadtverordneten ein Beschluß gefaßt ist, welcher
deren Befugnisse überschreitet, gesetz= oder rechtswidrig ist, das Staatswohl
oder das Gemeinde-Interesse verletzt. In Fällen dieser Art ist nach den
Bestimmungen im F. 36. zu verfahren;
3) die städtischen Gemeinde-Anstalten zu verwalten und diejenigen, für welche
besondere Verwaltungen eingesetzt sind, zu beaufsichrigen;
4) die