Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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erwählt und vom Magistrat bestätigt wird. In gleicher Weise wird für den 
Fall der Verhinderung des Bezirksvorstehers ein Stellvertreter desselben 
angestellt. 
Die Bezirksvorsteher sind Organe des Magistrats und verpflichtet, sei- 
nen Anordnungen Folge zu leisten, ihn namenrlich in den örtlichen Geschäften 
des Bezirks zu unterstützen. 
K. 61. 
Jedes Jahr, bevor sich die Stadrverordneten-Versammlung mit dem Haus- 
haltsekat beschäftigt, hat der Magistrat in öffentlicher Sitzung derselben über 
die Verwaltung und den Srand der Gemeinde-Angelegenheiten einen vollstän- 
digen Bericht zu erstatten. Tag und Stunde werden wenigstens zwei freie Tage 
vorher in der Gemeinde bekannt gemacht. 
g. 62. 
Der Bürgermeister hat nach näherer Bestimmung der Gesetze folgende 
Geschäfte zu besorgen: 
I. wenn die Handhabung der Ortspolizei nicht Königlichen Behörden über- 
tragen ist: 
1) die Handhabung der Ortspolizei; 
2) die Verrichtung eines Hülfsbeamten der gerichtlichen Polizei; 
3) die Verrichtungen eines Polizeianwalts, vorbehaltlich der Befug- 
niß der Behörde, in den Fällen 2. und 3. andere Beamten mit 
diesen Geschäften zu beauftragen. 
Dem Bürgermeister am Site eines Gerichts kann die Vertre- 
tung der Polizeianwaltschaft bei dem Gericht auch für die übri- 
gen Gemeinden des Gerichtsbezirks gegen angemessene Entschädi- 
gung übertragen werden, in deren Hinsicht nshere Bestimmungen 
vorbehalten bleiben. 
II. Alle örtlichen Geschäfte der Kreis-, Bezirks-, Provinzial= und allgemei- 
nen Staatsverwaltung, namentlich auch das Führen der Personenstands- 
register, sofern nicht andere Behörden dazu bestimmt sind. 
Einzelne dieser unter I. und II. erwähnten Geschäfte können mit Geneh- 
migung der Regierung einem andern Magistrats-Mitgliede überrragen werden. 
S. 63. 
In Betreff der Befugniß der Stadtbehörden, ortspolizeiliche Verordnun- 
gen zu erlassen, kommen die darauf bezüglichen Gesetze zur Anwendung. 
(Nr. 3763.) Tirel
	        
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