F. 6.
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen amortisirt werden,
so tritt das Verfahren des F. 17. des Statutes der Stargard-Posener Eisen-
bahn-Gesellschaft mit der Maaßgabe ein, daß die Bekanntmachungen in den
K. 10. des gegenwärtigen Privilegii genannnten Blättern genägen. Für derge-
stalt amortisirte, sowie auch für zerrissene oder sonst unbrauchbar gewordene,
an die Gesellschaft zurückgelieferte und gänzlich zu kassirende Obligationen wer-
den neue dergleichen ausgefertigt.
S. 7.
Die Nummern der zur Zurückzahlung falligen, nicht zur Einlösung an-
gezeigten Obligationen werden während zehn Jahren nach dem Zahlungstermine
alle zwei Jahre einmal öffentlich aufgerufen. Die Obligationen, welche nicht
innerhalb eines Jahres nach dem letzten offentlichen Aufrufe zur Einlösung vor-
gezeigt werden, sind werthlos und verfallen zum Vorhheil der Gesellschaft, was
von der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Stettin, resp. der etwa später an
deren Stelle fungirenden Verwaltung, unter Angabe der werthlos gewordenen
Nummern, alsdann öffentlich zu erklären ist. Die Gesellschaft hat wegen solcher
Obligationen keinerlei Verpflichtung mehr.
g. 8.
Außer den im §F. 5. gedachten Faͤllen sind die Inhaber der Obligationen
berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft zurück-
zufordern:
a) wenn fällige Zinskupons, ungeachtet solche gehörig zur Einlösung prä-
sentirt werden, länger als drei Monate unberichtigt bleiben;
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn durch Schuld der Ge-
sellschaft länger als sechs Monate ganz aufhört;
c) wenn gegen die Gesellschaft in Folge rechtskraftiger Erkenntnisse, Schul-
den halber, Exekutrion in das Gisellshafts-Vermägen vollsireckt wird;
d) wenn die im §. 5. festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht eingehalten
wird.
In den Fällen zu a. b. und c. kann das Kapital an demselben Tage,
wo einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden; in dem Falle (l. ist da-
gegen eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten.
Das Recht der Zurückforderung dauert in dem Falle a. bis zur Zahlung
des berreffenden Zinskupons, in dem Falle b. bis zur Wiederherstellung des
unterbrochenen Transportbetriebes, in dem Falle c. Ein Jahr, nachdem der vor-
esehene Fall eingetreten isi, das Recht der Kündigung in dem Falle d. drei
onate von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligationen hätte
erfolgen sollen.
g. 9.