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g. 8.
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt
und verordnet:
a) Die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der
Zahlung von Zinsen und Dividenden an die Aktionaire, sowie den Bei-
trägen zum Reservefonds der Gesellschaft vor; sie wird aus den ersten
Betriebsüberschüssen nach Deckung der im F. 3. Nr. I. des Statuten-
Nachtrages der Stargard-Posener Eisenbahn-Gesellschaft vom 8. März
1847. bezeichneten Betriebskosten entnommen.
b) Bis zur Tilgung der Obligalionen darf die Gesellschaft keine zur Eisen-
bahn und den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke verkaufen. Dies
bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahn-
höfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der
Bahnhefe etwa an den Staat oder an Gemeinden zur Errichtung von
Post-, Polizei= oder steuerlichen Einrichtungen, oder welche zu Packhöfen
oder Waaren-Niederlagen abgetreten werden möchten.
Für den Fall, daß Unsere Gerichte einen Nachweis darüber er-
fordern sollten, ob ein Grundstück zur Eisenbahn und den Bahnhöfen
erforderlich sei oder nicht, genügt ein Attest der Königlichen Eisenbahn=
Direktion zu Stertin, resp. der an ihre Stelle tretenden Behörde, oder
des für das Eisenbahn-Unternehmen bestellten Staatskommissariats.
c) Die Gesellschaft darf weder Prioritätsaktien kreiren, noch neue Darlehne
aufnehmen, es sei denn, daß für die jetzt zu emittirenden Obligationen
das Vorzugsrecht ausdrücklich stipulirt werde.
d) Zur Sicherheit für das im FK. 8. festgesetzte Rückforderungsrecht an Ka-
pital und Zinsen ist den Inhabern der Obligationen von der Stargard-
Posener Eisenbahn-Gesellschaft das Gesellschaftsvermögen, namentlich die
Stargard-Posener Eisenbahn dergestalt verpfändet, daß sie daraus ihre
Befriedigung und auch die hppothekarische Eintragung auf die der Ge-
sellschaft 9 hörigen Immobilien nachsuchen können.
Die vorstehend unter b. und c. erlassenen Bestimmungen sollen jedoch
auf diejenigen Obligationen sich nicht beziehen, welche, zur Zurückzahlung fällig
erklärt, nicht innenhalo sechs Monaten nach Verfall zur Empfangnahme der
Zahlung gehörig prasentirt werden.
S. 10.
Alle in diesem Privilegium vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachun-
gen müssen in den Preußischen Staaksanzeiger, in eine zweite zu Berlin erschei-
nende Zeitung, in eine Stettiner und in eine Posener Zeilung eingerückt werden.
Sollte eines dieser Blätter eingehen, oder nicht vorhanden sein, so genügt die
Bekanntmachung in den drei andern, bis zu anderweitigen, mit Genehmigung
Jahrgang 1853. (Nr. 3084.) 2 Un-