Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 9 — 
g. 8. 
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt 
und verordnet: 
a) Die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der 
Zahlung von Zinsen und Dividenden an die Aktionaire, sowie den Bei- 
trägen zum Reservefonds der Gesellschaft vor; sie wird aus den ersten 
Betriebsüberschüssen nach Deckung der im F. 3. Nr. I. des Statuten- 
Nachtrages der Stargard-Posener Eisenbahn-Gesellschaft vom 8. März 
1847. bezeichneten Betriebskosten entnommen. 
b) Bis zur Tilgung der Obligalionen darf die Gesellschaft keine zur Eisen- 
bahn und den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke verkaufen. Dies 
bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahn- 
höfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der 
Bahnhefe etwa an den Staat oder an Gemeinden zur Errichtung von 
Post-, Polizei= oder steuerlichen Einrichtungen, oder welche zu Packhöfen 
oder Waaren-Niederlagen abgetreten werden möchten. 
Für den Fall, daß Unsere Gerichte einen Nachweis darüber er- 
fordern sollten, ob ein Grundstück zur Eisenbahn und den Bahnhöfen 
erforderlich sei oder nicht, genügt ein Attest der Königlichen Eisenbahn= 
Direktion zu Stertin, resp. der an ihre Stelle tretenden Behörde, oder 
des für das Eisenbahn-Unternehmen bestellten Staatskommissariats. 
c) Die Gesellschaft darf weder Prioritätsaktien kreiren, noch neue Darlehne 
aufnehmen, es sei denn, daß für die jetzt zu emittirenden Obligationen 
das Vorzugsrecht ausdrücklich stipulirt werde. 
d) Zur Sicherheit für das im FK. 8. festgesetzte Rückforderungsrecht an Ka- 
pital und Zinsen ist den Inhabern der Obligationen von der Stargard- 
Posener Eisenbahn-Gesellschaft das Gesellschaftsvermögen, namentlich die 
Stargard-Posener Eisenbahn dergestalt verpfändet, daß sie daraus ihre 
Befriedigung und auch die hppothekarische Eintragung auf die der Ge- 
sellschaft 9 hörigen Immobilien nachsuchen können. 
Die vorstehend unter b. und c. erlassenen Bestimmungen sollen jedoch 
auf diejenigen Obligationen sich nicht beziehen, welche, zur Zurückzahlung fällig 
erklärt, nicht innenhalo sechs Monaten nach Verfall zur Empfangnahme der 
Zahlung gehörig prasentirt werden. 
S. 10. 
Alle in diesem Privilegium vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachun- 
gen müssen in den Preußischen Staaksanzeiger, in eine zweite zu Berlin erschei- 
nende Zeitung, in eine Stettiner und in eine Posener Zeilung eingerückt werden. 
Sollte eines dieser Blätter eingehen, oder nicht vorhanden sein, so genügt die 
Bekanntmachung in den drei andern, bis zu anderweitigen, mit Genehmigung 
Jahrgang 1853. (Nr. 3084.) 2 Un-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.