Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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gern der Kreis-Korporation mit den bei der Melioration betheiligten 
Grundstücken, auch wegen etwaiger Ausfälle bei dem Gesammtunternehmen 
nur so weit verhaftet, als sich ihre Verpflichtung der Kreis-Korporation 
gegenüber erstreckt. 
Wenn der für eine Anlage festgestellte definitive Meliorationszins 
nicht mindestens fünf Prozent des direkt oder indirekt verwendeten An- 
lagekapitals, außerdem die Unterhaltungskosten deckt, so tritt eine Erhé- 
hung der Leistungen ein, dergestalt, daß der Meliorationszins fünf Pro- 
zent des vorbezeichneten Anlagekapitals beträgt und daß dem Besitzer 
außerdem die sämmtlichen Kosten der Uncerhalkung zur Last fallen. 
Sind mehrere Besitzer bei derselben Anlage betheiligt, so wird der 
erhöhte Meliorationszins und der Aufwand für die nach F. 52. des 
Statutes von 1843. der Kreis-Korporation obliegende Unterhaltungslast 
nach Verhältniß des eingeschätzten Meliorationszinses auf die Einzelnen 
repartirt. Wegen dieser Beiträge hat die Kreis-Korporakion dieselben 
Rechte, wie beim sonsiigen Meliorationszinse. 
Die erforderlichen Berechnungen einschließlich der Verkheilung der 
Generalkosten werden durch das Komité auf Grund der durch die Kre 
versammlung festgestellten Jahresrechnungen angelegt. Einwendungen 
sind nur gegen die Vertheilung, und zwar innerhalb vier Wochen nach 
erfolgter Vorlegung der Berechnungen zulässig. Die bezäglichen Streit- 
fragen werden demnächst im schiedsrichterlichen Verfahren erledigt. 
Die obigen Verpflichtungen werden dadurch nicht aufgehoben oder 
ermäßigt, wenn bei den sonstigen Meliorationsanlagen oder anderweiti- 
gen Unfernehmungen der Kreis-Korporation ein Ueberschuß an Rente sich 
ergiebt. 
8) Zu §. 41. Nur von den zu Meliorationen verwendeten Kapitalien ist 
ein halbes Prozent jährlich an die Kreis-Kommunalkasse abzuführen und 
auch nur, wenn und soweit sich bei der Meliorationskasse ein wirklicher 
Ueberschuß ergeben sollte. 
9) Zu §F. 42. Der festgestellte resp. erhöhte Meliorationszins ist, wenn die 
Meliorations-Interessenten sich mit der Kreis-Korporation nicht in Gemäß- 
heit des §. 74. vereinigen, auch fernerhin nur zum Zinsfuß von 34 Pro- 
zent ablöslich. 
10) Zu §. 45. Zur Wegschaffung der Grabenerde sind die Grundbesitzer 
ohne Zustimmung der Kreis-Korporalion nicht berechtigt, sondern auf Ver- 
langen nur verpflichtet. 
sieh Unter Rodungen ist auch die Wegräumung der Kampen zu ver- 
ehen. 
Sind die im F. 45. bezeichneten Rodungen, Ausfüllungen und die 
Wegschaffung der Grabenerde durch die Korporation auf Kosten der 
betheiligten Grundbesitzer bewirkt, so haben sie dafür als erhöhten Zins 
fünf Prozent von dem verwendeten Kapitale zu entrichten, soweit sie 
(Nr. 3768.) das-
	        
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