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gern der Kreis-Korporation mit den bei der Melioration betheiligten
Grundstücken, auch wegen etwaiger Ausfälle bei dem Gesammtunternehmen
nur so weit verhaftet, als sich ihre Verpflichtung der Kreis-Korporation
gegenüber erstreckt.
Wenn der für eine Anlage festgestellte definitive Meliorationszins
nicht mindestens fünf Prozent des direkt oder indirekt verwendeten An-
lagekapitals, außerdem die Unterhaltungskosten deckt, so tritt eine Erhé-
hung der Leistungen ein, dergestalt, daß der Meliorationszins fünf Pro-
zent des vorbezeichneten Anlagekapitals beträgt und daß dem Besitzer
außerdem die sämmtlichen Kosten der Uncerhalkung zur Last fallen.
Sind mehrere Besitzer bei derselben Anlage betheiligt, so wird der
erhöhte Meliorationszins und der Aufwand für die nach F. 52. des
Statutes von 1843. der Kreis-Korporation obliegende Unterhaltungslast
nach Verhältniß des eingeschätzten Meliorationszinses auf die Einzelnen
repartirt. Wegen dieser Beiträge hat die Kreis-Korporakion dieselben
Rechte, wie beim sonsiigen Meliorationszinse.
Die erforderlichen Berechnungen einschließlich der Verkheilung der
Generalkosten werden durch das Komité auf Grund der durch die Kre
versammlung festgestellten Jahresrechnungen angelegt. Einwendungen
sind nur gegen die Vertheilung, und zwar innerhalb vier Wochen nach
erfolgter Vorlegung der Berechnungen zulässig. Die bezäglichen Streit-
fragen werden demnächst im schiedsrichterlichen Verfahren erledigt.
Die obigen Verpflichtungen werden dadurch nicht aufgehoben oder
ermäßigt, wenn bei den sonstigen Meliorationsanlagen oder anderweiti-
gen Unfernehmungen der Kreis-Korporation ein Ueberschuß an Rente sich
ergiebt.
8) Zu §. 41. Nur von den zu Meliorationen verwendeten Kapitalien ist
ein halbes Prozent jährlich an die Kreis-Kommunalkasse abzuführen und
auch nur, wenn und soweit sich bei der Meliorationskasse ein wirklicher
Ueberschuß ergeben sollte.
9) Zu §F. 42. Der festgestellte resp. erhöhte Meliorationszins ist, wenn die
Meliorations-Interessenten sich mit der Kreis-Korporation nicht in Gemäß-
heit des §. 74. vereinigen, auch fernerhin nur zum Zinsfuß von 34 Pro-
zent ablöslich.
10) Zu §. 45. Zur Wegschaffung der Grabenerde sind die Grundbesitzer
ohne Zustimmung der Kreis-Korporalion nicht berechtigt, sondern auf Ver-
langen nur verpflichtet.
sieh Unter Rodungen ist auch die Wegräumung der Kampen zu ver-
ehen.
Sind die im F. 45. bezeichneten Rodungen, Ausfüllungen und die
Wegschaffung der Grabenerde durch die Korporation auf Kosten der
betheiligten Grundbesitzer bewirkt, so haben sie dafür als erhöhten Zins
fünf Prozent von dem verwendeten Kapitale zu entrichten, soweit sie
(Nr. 3768.) das-