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dasselbe nicht ganz oder theilweise zuruͤckzahlen. Im Uebrigen hat der
Zins fuͤr Rodungen cc. die Natur, #iwie die Rechte des sonstigen Melio-
rationszinses, und die Verpflichtung zur Zahlung beginnt gleichzeitig mit
dem Meliorationszins.
Die Feststellung der verwendeten Kapitalien erfolgt auf Grund der
Rechnungsbeläge mit verbindender Kraft durch den Königlichen Kom-
missarius.
Die Korporation ist berechtigt, auf eigene Kosien ohne Antrag
Rodungen, Ausfüllungen rc. vornehmen zu lassen, auch wenn es „#m
Interesse der zusammenhängenden Anlagen“ nicht unerlaßlich erscheint.
Sie erhält aber alsdann die Vergütigung dafür nur durch den gewöhn-
lichen Meliorationszins.
11) Zu §. 48. Wegen der Renten der Kulturkapitalien, der zu erslattenden
Separationskosten -Raten und deren Zinsen findet die Exekution statt
und zwar nach F. 23. oben.
12) Zu . 51—33.
a) Die Kreis-Korporation muß auch die Betten von Flüssen oder von
Bächen raumen und unterhalten, soweit sie von ihr regulirt, ver-
tieft oder erweitert worden sind und sofern die Unterhaltung nicht
nach Nr. 1. und 2. F. 52. des Statutes vom Jahre 1843. oder
nach allgemeinen Gesetzen den betheiligten Grundbesitzern zur
Last fallt.
Die Räumung von nicht veränderten Bächen oder Flüssen,
welche gleichwohl für die Anlagen benutzt werden, liegt, sofern
nicht Dritte nach allgemeinen Gesetzen oder auf Grund besonde-
rer Rechtstitel dazu verpflichtet sind, außerhalb und innerhalb des
Meliorationsvereins, den bei der Melioration betheiligten Grund-
besitzern ob, und zwar auch dann, wenn die Meliorations-Interessen-
ten Dritten gegenüber eine solche Verpflichtung nicht gehabt haben.
Zuleitungskanale oder Gräben, welche an den RKandern oder
Rieselwiesen fortgehen oder dieselben umfassen, werden als inner-
halb des Meliorationsterrains belegen angesehen und sind von den
betheiligten Grundbesitzern einschließlich der darin erforderlichen
Stauanlagen zu unterhalten. Zu den Berieselungsgraben (Nr. 2.
g. 52.) gehoͤren auch die für die Rieselanlage erforderlichen Ab-
zugsgräben.
b) Sind bei einer Meliorationsanlage mehrere Grundbesitzer bethei-
ligt, so sind die der Korporation nicht obliegenden Unterhaltungen
von ihnen soweit gemeinschaftlich zu bewirken, als es bei einer
nur nach dem revidirten Statute zu behandelnden Anlage der Fall
sein würde. Zu diesen gemeinschaftlichen Unterhaltungskosten wer-
den die Beitraͤge nach Verhaͤltniß des fuͤr jeden Berzeiltgnen fesi=
Plielleen Meliorationszinses oder der an seine Stelle kretenden
eiträge geleister.
Im