Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Sätzen und in gleicher Weise wie in Preußen und den dieserhalb mit Preußen 
im Verbande stehenden Staaten erhoben werden. 
Die Ausfuhrvergütung für inländischen Branntwein soll beiderseits gleich- 
mäßig und zwar dergestalt bestimmt werden, daß sie die Fabrikationsabgabe 
auch bei günstigem Betriebe nicht übersteigt. 
Artikel 4. 
Rücksichtlich der Fabrikationsabgabe vom inlaändischen Bier wird Han- 
nover nicht beschränkt, unbeschadet seiner Verpflichtung, den zwischen den Zoll- 
vereinsstaaten verabredeten höchsten Steuersatz von 14 Rthlr. für 120 Quart 
Mreußisch nicht zu überschreiten. 
Artikel 5. 
Da es nach der bestimmten Erklärung der Hannoverschen Regierung un- 
übersteigliche Schwierigkeiten findet, im dortigen Gebiete den Verkauf des Salzes 
en gros, wie dies im übrigen Gebiete des Jollvereins geschieht, auf Rechnung 
des Scaates zu übernehmen und zu beschränken, oder doch den jetzigen Betrag 
seiner Salzsteuer zu erhöhen, so wird Hannover, um die alsdann zu beforgende 
Einschwärzung von Salz in die angrenzenden Vereinsstaaten, auch ohne die, 
in Folge der Zollvereinigung wegfallende strenge Grenzbewachung abzuwenden, 
an Stelle der Vereinbarung im Art. 10. littr. g. der Zollvereinsverträge, die 
verbotene Salzeinfuhr nach den angrenzenden Vereinsstaaten mit nachdrücklichen 
Serafen bedrohen und durch andere geeignete Mittel zu deren Verhinderung 
mitwirken. 
Artikel 0. 
Sctatt der Verbindlichkeit, welche im Artikel 13. der Zollvereinsvertrage 
in Beziehung auf die Höhe der Chausseegelder eingegangen ist, übernimmt Han- 
nover nur die Verpflichtung, seine dermaligen Chausseegeldsätze nicht zu erhöhen. 
Artikel 7. 
Racksichtlich der Hannoverschen Flußzölle und Schiffahrtsabgaben be- 
halt es bei dem Artikel 15. der Zollvereinsverträge sein Bewenden. 
(Nr. 3769.) 49. Ar-
	        
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