— 352 —
Artikel 8.
Die in den Artikeln 15. und 19,. der Jollvereinsverträge zugesicherte Gleich-
stellung der Angehbrigen aller Vereinsstaaten hinsichtlich der Flußschiffahrt und
binsichtlich des Handels in den Seehäfen erstreckt sich auch auf die gegenseitige
Zulassung der Schiffe beider kontrahirenden Staaten zur Binnenschiffahrt oder
Kabotage, ohne daß dafür andere oder höhere Abgaben von Schiff und Ladung,
als von den Schiffen des eigenen Staates zu entrichten sind.
Artikel 9.
Beide kontrahirenden Theile werden in ihren wichtigeren Seeplätzen örtlich
mit dem Hafen in Verbindung stehende freie Niederlage-Anstalten in der Art
zulassen, daß innerhalb derselben die zollamtliche Kontrolle nur insoweit statt-
findet, um Einschwärzungen nach dem Inlande vorzubeugen, daß die Behand-
lung, Theilung und Umpackung der Waaren innerhalb jener Anstlalt unbehin-
dert bleibt, und daß eine Verabgabung nur nach Maaßgabe der aus der Nie-
derlage nach dem Inlande oder zum Durchgange abgefertigten Mengen eintritt.
Man wird sich über ein übereinstimmendes Regulativ für diese Anstalten ver-
ständigen.
Artikel 10.
Der im F. 44. des Jollgesetzes und §. 84. der Zollordnung enthaltenen
Vorschrift gemäß, bleibt es auch Hannover vorbehalten, Erleichterungen in den
hinsichtlich der Kontrolle im Grenzbezirk bestehenden Bestimmungen da eintreten
zu lassen, wo dies ohne Gefährdung der Jollsicherheit geschehen kann und durch
ein ortliches Bedürfniß geboten ist.
Artikel 11.
Zur Ausgleichung des bedeutend stärkeren Verbrauchs hochbesteuerter Ge-
genstände, welcher in Hannover stattgefunden hat und voraussichtlich auch ferner
stattfinden wird, sowie des aehöheren Einkommens, welches Hannover aus den
Ein-, Aus= und Durchgangsabgaben bisher bezogen hat, und beim einseitigen
Vor-