Volltext : Sächsische Geschichte.

Die  ersten  Wettinischen  Kurfürsten.  59

die  Sechsstädte  auf  dem  Landtage  den  zweiten  Stand  neben
den  zu  dem  ersten  verschmolzenen  Herren,  Rittern  und
Prälaten,  fielen  also  ebenso  schwer  ins  Gewicht  wie  das
ganze  übrige  Land.  Dadurch  wurde  auch  Zittau  völlig  zur
Ober-Lausitz  gezogen,  obwohl  es  kirchlich  beim  Erzbistum
Prag  verblieb  und  niemals  förmlich  einverleibt  wurde.

Der  freieren  Stellung  der  Sechsstädte  zum  Landes—
herrn  entsprach  im  Innern  eine  größere  politische  Bedeutung
der  Zünfte,  namentlich  der  Tuchmacher.  In  Kamenz  und
Löbau  bildeten  sie  seit  1377  neben  dem  Rate  einen  „Vorrat“
  (Gemeindevertretung),  in  Zittau  saßen  seit  1367  zwei
Handwerksmeister  im  Rate  (später  vier),  in  Görlitz  seit
1401  drei.  Heiße  Zunftkämpfe  in  Bautzen,  Görlitz,  Kamenz
und  Zittau  veranlaßten  während  des  15.  Jahrhunderts
das  zuweilen  blutige  Einschreiten  der  landesherrlichen  Gewalt
  zugunsten  des  Rats.

Die  Nieder-Lausitz,  mit  der  Ober-Lausitz  in  keiner
engern  staatsrechtlichen  Verbindung  als  mit  den  übrigen  böhmischen
  Ländern,  litt  unter  den  fortgesetzten  Verpfändungen,
dem  mehrfachen  Herrschaftwechsel  und  dem  Ubergange  von
großen  Teilen  an  auswärtige  Fürsten,  vermochte  also
ihre  alte  Einheit  nicht  zu  bewahren,  entwickelte  aber  um
so  mehr  die  Macht  der  Stände  seit  der  zweiten  Hälfte  des
14.  Jahrhunderts  zu  großer  Stärke,  nur  daß  in  diesem
verkehrsarmen  und  überwiegend  slawischen  Lande  die  Städte
weniger  selbständig  wurden  als  in  der  Ober-Lausitz  und
nur  vier  von  ihnen,  Luckau,  Guben,  Lübben  und  Kalau  als
landesherrliche  Städte  den  vierten  Stand  neben  den  drei
obern  Ständen,  den  Prälaten,  Standesherren  und  Rittern,
bildeten.  Die  Stände  organisierten  allmählich,  da  sie  auch
in  der  Zwischenzeit  zwischen  den  Landtagen  (in  Lübben)
durch  Ausschüsse  vertreten  waren,  eine  ausgedehnte  ständische
Verwaltung  neben  der  landesherrlichen.  An  deren  Spitze