Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXI. Band. (71)

—  122  —

auch  muß  der  Diener  selbst  vorher  Gelegenheit  zu  einer  Gegen—
vorstellung  erhalten  haben.

Der  Quiescent  behält  bisherigen  Rang  und  Titel  und  /0
seines  bisherigen  Einkommens  als  Wartegeld  (oder  ein  Wartegeld
in  der  Höhe  der  ihm  jetzt  zukommenden  Pension,  falls  dieser  Betrag
  höher  ist  als  ½0  seines  Einkommens).  Der  Quiescent  steht
zur  Disposition  und  ist  deshalb  hinsichtlich  des  Aufenthalts
außerhalb  des  deutschen  Reichs  (G.  1876  §  45)  beschränkt;  er
muß  einzelne  Aufträge  der  Staatsbehörde  übernehmen,  und  sich  in
jedem  seiner  Berufsbildung  und  seiner  früheren  Dienststellung  angemessenen
  Amt  anstellen  lassen,  wobei  er  jedenfalls  das  frühere
Einkommen  voll  erhalten  muß  (Umzugskosten).

3.  Entlassung  aus  dem  Staatsdienst  mit  Pension  G.  1835
§§  18,  19,  36;:  G.  1874;  G.  1876  88  6  flg.,  38  flg.

Die  Pensionirung  ist  dem  Diener  gegenüber  natürlich  immer
möglich  mit  seinem  Willen.  Sie  ist  aber  unter  gewissen  Voraussetzungen
  auch  möglich  gegen  seinen  Willen  und  endlich  kann  sie
unter  gewissen  Voraussetzungen  von  ihm  gefordert  werden.

a)  Pensionirung  findet  nur  statt  hinsichtlich  desjenigen  Dieners,
  der  wenigstens  10  Jahre  lang  im  Staatsdienst  gewesen  ist;
für  kürzere  Dienstzeit  ist  überhaupt  kein  Pensionssatz  aufgestellt
G,  1876  §§  10,  38.

b)  nach  erfülltem  65sten  Jahr  oder  nach  40  Dienstjahren
kann  der  Diener  ohne  Weiteres  seine  Entlassung  mit  Pension
nehmen  G.  1835  §  18;  G.  1876  §  6.  Ebenso  kann  im  ersteren
Fall  ohne  Weiteres  seine  Pensionirung  verfügt  werden  G.  1876  8  7.

Ebenfalls  kann  die  Pensionirung  verlangt  oder  verfügt  werden,
  wenn  der  Diener  durch  ein  körperliches  Gebrechen  oder  wegen
Schwäche  der  körperlichen  oder  geistigen  Kräfte  zur  Erfüllung  der
Amtspflicht  dauernd  unfähig  geworden  ist.  Hier  aber  findet  eine
Untersuchung  hinsichtlich  der  Voraussetzungen  bezw.  ein  Verfahren
zu  Gunsten  des  zu  Pensionirenden  statt  G.  1876  §§  10,  11,  12.

I#)  Pensionirung  findet  statt  hinsichtlich  der  activen  und  der
quiescirten  Staatsdiener  G.  1835  §  19;  G.  1876  §  8.

d)  Die  Pensionssumme  ergiebt  sich  aus  der  Zahl  der  Dienstjahre
  einschließlich  der  Ouiescenzjahre  in  Prozenten  desjenigen
Diensteinkommens,  welches  der  Diener  vor  seiner  Pensionirung