Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Staaten zusammentreten, um die in Gemäßheit der vorstehenden Artikel erfor- 
derlichen Vereinbarungen und Vollzugsvorschriften festzustellen. 
Artikel 24. 
Die in den Mnlagen dieses Vertrages enthaltenen Bestimmungen sind als 
integrirende Theile desselben anzusehen. 
Arcikel 25. 
Die Dauer dieses Vertrages wird auf zwölf Jahre, also vom 1. Januar 
1854. bis zum 31. Dezember 1865., festgestellt. 
Es werden im Jahre 1860. Kommissarien der kontrahirenden Staaten 
Usammentreten, um über die Zolleinigung zwischen den beiden kontrahirenden 
heilen und den ihrem Zollverbande alsdann angehörigen Staaten oder, Falls 
eine solche Einigung noch nicht zu Stande gebracht werden könnte, über weiter- 
gehende, als die am 1. Januar 1854. eintretenden und durch die im Areikel 3. 
erwähnten kommissarischen Verhandlungen nachträglich festzustellenden Verkehrs- 
Erleichterungen und über möglichste Annäherung und Gleichstellung der beider- 
seitigen Zolltarife zu unterhandeln. 
Artikel 20. 
Der Beitritt zu diesem Vertrage bleibt denjenigen Deutschen Staaten 
vorbehalten, welche am 1. Januar 1854. oder später zum Zollvereine mit Preu- 
Pen gehören werden. 
Nicht minder steht der Beitritt zu diesem Vertrage den jetzt oder in Zu- 
kunft mit Oesterreich zollverbündeten italienischen Staaten frei. 
Artikel 27. 
Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und es sollen die Ratifikations-Ur- 
kunden im Laufe des künftigen Monats in Berlin ausgewechselt werden. 
So geschehen Berlin, den neunzehnten Februar Eintausend acht hundert 
und drei und funfzig. 
Otto von Manteuffel. Friedrich von Pommer Esche. von Bruck. 
(I. S.) (I. S.) (I. S.) 
Die Ratifikations= Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Berli 
ausgewechselt worden. 
I. Ver-
	        
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