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Staaten zusammentreten, um die in Gemäßheit der vorstehenden Artikel erfor-
derlichen Vereinbarungen und Vollzugsvorschriften festzustellen.
Artikel 24.
Die in den Mnlagen dieses Vertrages enthaltenen Bestimmungen sind als
integrirende Theile desselben anzusehen.
Arcikel 25.
Die Dauer dieses Vertrages wird auf zwölf Jahre, also vom 1. Januar
1854. bis zum 31. Dezember 1865., festgestellt.
Es werden im Jahre 1860. Kommissarien der kontrahirenden Staaten
Usammentreten, um über die Zolleinigung zwischen den beiden kontrahirenden
heilen und den ihrem Zollverbande alsdann angehörigen Staaten oder, Falls
eine solche Einigung noch nicht zu Stande gebracht werden könnte, über weiter-
gehende, als die am 1. Januar 1854. eintretenden und durch die im Areikel 3.
erwähnten kommissarischen Verhandlungen nachträglich festzustellenden Verkehrs-
Erleichterungen und über möglichste Annäherung und Gleichstellung der beider-
seitigen Zolltarife zu unterhandeln.
Artikel 20.
Der Beitritt zu diesem Vertrage bleibt denjenigen Deutschen Staaten
vorbehalten, welche am 1. Januar 1854. oder später zum Zollvereine mit Preu-
Pen gehören werden.
Nicht minder steht der Beitritt zu diesem Vertrage den jetzt oder in Zu-
kunft mit Oesterreich zollverbündeten italienischen Staaten frei.
Artikel 27.
Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und es sollen die Ratifikations-Ur-
kunden im Laufe des künftigen Monats in Berlin ausgewechselt werden.
So geschehen Berlin, den neunzehnten Februar Eintausend acht hundert
und drei und funfzig.
Otto von Manteuffel. Friedrich von Pommer Esche. von Bruck.
(I. S.) (I. S.) (I. S.)
Die Ratifikations= Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Berli
ausgewechselt worden.
I. Ver-