Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

(Nr.  3685.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  8.  November  1852.,  betreffend  die  Ausprägung  von
Guldenstücken  und  Theilstücken  von  Gulden  im  244  Guldenfuße  für  die
Hohenzollernschen  Lande.

N.  Ich  der,  Seitens  der  ehemaligen  Fürstlich  Hohenzollernschen  Reierungen
  unterm  25.  August  1837.  in  München  mit  abgeschlossenen  Münzonwention,
  die  Ausführung  des  241  Guldenfußes  betreffend,  Meine  Beistimmung
  ertheilt  habe,  sollen  Ausmünzungen,  jener  Münzkonvention  entsprechend,
in  folgenden  Muünzsorten  eintreten:

1)  Kurantmünzen  im  24  Guldenfuße:
im  Mischungsverhältnisse  von  9  Theilen  Silber  und  1  Theil  Kupfer:

a)  Einguldenstücke  zu  60  Kreuzern,  davon  24  eine  Mark  feinen
Silbers  enthalten  und  22,05  eine  Mark  wiegen,  mit  einem  Durchmesser
  von  30  Millimetern.

Halbeguldenstücke  zu  30  Kreuzern,  davon  49  eine  Mark
feinen  Silbers  enthalten  und  44,10  eine  Mark  wiegen,  mit  einem
Durchmesser  von  24  Millimetern.

Diese  beiden  Münzen  zeigen  auf  der  Hauptseite  Mein  Bildniß
  mit  der  Umschrift:  Friedr.  Wilhelm  IV.,  König  v.
Preussen,  nebst  dem  Münzzeichen  A.;  und  auf  der  Kehrseite  einen
Eichenkranz,  darin  die  Angabe  des  Werths  (bezüglich:  1  Gulden,
244  eine  feine  Mark,  und:  Gulden,  49  eine  feine  Mark)  nebst
der  Jahreszahl.
Als  Fehlergrenze  wird  an  den  einzelnen  ganzen  und  halben
Gulden  eine  Abwoeichun,  von  46%%  im  Feingehalt  und  #cho  im
Gewicht  gestartet.
2)  Silberscheidemünze  nach  dem  27  Guldenfuße:
im  Mischungsverháltnisse  von  1  Theil  Silber  und  2  Theilen  Kupfer
(5löthig):
Jahrgang  1853.  (Nr.  3685.)  3  a)  Sechs-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  9.  Februar  1853.

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