Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Schwarzburg- 
Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Reuß alterer und Reuß jüngerer 
Linie abgeschlossenen, diesem Vertrage beigefügten Vertrage, die Forrdauer des 
Thüringischen Zoll= und Handelsvereins betreffend, in allen Punkten bei. 
Artikel 2. 
In Folge dieses Beitrittes wird der Kurfürstlich Hessische Kreis Schmal- 
kalden auch künftig zu denjenigen Staaksgebieten ehören, welche nach Artikel2. 
des Vertrages vom 26. November 1852. den thüringischen Joll= und Han- 
delsverein bilden. 
Artikel 3. 
Die Dauer des gegenwartigen Vertrages wird vorlaufig auf zwolf 
Jahre, vom 1. Januar 1854. anfangend, also bis zum letzten Dezember 1865., 
festgesetzt. 
8 Sofern derselbe nicht spaͤtestens neun Monate vor dessen Ablaufe von 
einem oder dem andern der kontrahirenden Staaten gekuͤndigt wird, soll der- 
selbe auf weitere zwoͤlf Jahre, und so fort von zwoͤlf zu zwoͤlf Jahren, als 
verlaͤngert angesehen werden. 
Artikel 4. 
Gegenwaͤrtiger Vertrag soll ratifizirt und es sollen die Ratifikations- 
Urkunden binnen längstens sechs Wochen in Berlin ausgewechselt werden. 
So geschehen Berlin, den 3. April 1853. 
von Pommer Esche. Philipsborn. Duysing. 
(I. S.) (L. S.) (I. S.) 
Delbrück. Thon. 
(I. S.) (L. S.) 
Die Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Berlin 
ausgewechselt worden. 
Nr. 3776—3777.) (Nr. 3777.)
	        
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