Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Einfuhr des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, 
wenn zwischen den Landesregierungen besondere Verträge deshalb bestehen. 
e) Wenn eine Regierung von einer anderen innerhalb des Gesammtvereins 
aus Staats= oder Privatsalinen Sa beziehen will, so müssen die Sen- 
dungen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden. 
Zu diesem Ende verpflichten sich die betheiligten Regierungen, auf 
den Privatsalinen einen öffentlichen Beamten aufzustellen, der den Um- 
fang der Produktion und des Absatzes derselben überhaupt zu beob- 
achten hat. 
#Wenn ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder 
aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch 
einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehbrige Staaten 
versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Einderde in den 
Weg gelegt werden, jedoch werden, insofern dieses nicht schon durch 
frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Uebereinkunft der be- 
theiligten Staaten die Straßen für den Transport und die erforder- 
lichen Sicherheitsmaaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung ver- 
abredet werden. 
60 Da es, nach der bestimmten Erklärung der Königlich Hannoverschen Re- 
gierung, unübersteigliche Schwierigkeiten findet, im dortigen Gebiete den 
Verkauf des Salzes en gros, wie dies im übrigen Gebiete des Joll- 
vereins geschieht, auf Rechnung des Staates zu übernehmen und zu be- 
schränken, oder doch den jetzigen Betrag ihrer Salzsteuer zu erhöhen, so 
werden die Regierungen von Hannover und Oldenburg, um Einschwär- 
zungen von Salz in die angrenzenden Vereinsstaaten, auch ohne die, in 
Folge der Zollvereinigung wegfallende strenge Grenzbewachung abzuwen- 
den, die verbotene Salzeinfuhr nach diesen Staaten mit nachdräcklichen 
Strafen bedrohen und durch andere, näher verabredete Mittel zu deren 
Verhinderung mitwirken. 
Artikel 11. 
In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, welche in den einzelnen Wereins- 
staaten theils bei ihrer Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar bei 
ihrem Verbrauche mit einer inneren Steuer belegt sind (Artikel 8. Litt. b.), 
wird es von sämmtlichen kontrahirenden Theilen als wünschenswerth anerkannt, 
hierin eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung und der Besteuerungssätze in den 
Vereinsstaaten thunlichst hergestellt zu sehen, und es wird daher auch ihr Be- 
streben auf Herbeiführung einer solchen Gleichmäsigkei, insbesondere durch Ver- 
einigung mehrerer Staaten zu gleichen inneren Steuereinrichtungen, mit oder 
ohne Gemeinschaftlichkeit der Steuerertr#ge, gerichtet sein. Bis dahin, wo dieses 
Jiel erreicht worden, sollen hinsichtlich der vorbemerkten Steuern und des Ver- 
kehrs mit den davon betroffenen Gegenständen unter den Vereinsstaaten, zur 
Vermeidung der Nachtheile, welche aus einer Verschiedenartigkeit der inneren 
Steuersysteme überhaupt, und namentlich aus der Ungleichheit der Steuersätze, 
sowohl für die Produzenten, als für die Steuereinnahme der einzelnen Vereins- 
(Nr. 377y.) 577 staaten
	        
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