Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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staaten erwachsen könnten — abgesehen von der Besteuerung des im Umfange 
des Zollvereins *“ Rübenzuckers, weshalb auf die besonders getroffenen 
Vereinbarungen ezug genommen wird — folgende Grundsätze in Anwendung 
ommen. 
I. Hinsichtlich der ausländischen Erzeugnisse. 
Von allen Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zollord- 
nung vorgeschriebene Weise dargerhan wird, daß sie als ausländisches Ein- 
oder Durchgangsgut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde 
des Vereins berelrs bestanden haben oder derselben noch unterliegen, oder von 
welchen, dafern sie zu den tarifmäßig zollfreien gehören, durch Bescheinigungen 
der Grenzzollämter nachgewiesen wird, daß sie vom Auslande eingeführt wor- 
den sind, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für Rechnung des 
Staats oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, erhoben wer- 
den, jedoch — was das Eingangsgut betrifft — mit Vorbehalt derjenigen in- 
neren Steuern, welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung oder 
auf anderweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des aus- 
ländischen, inländischen oder vereinsländischen Ursprungs allgemein gelegt sind. 
II. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Erzeugnisse. 
1. Von den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenständen, welche nur 
durch einen Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen anderen Vereins- 
staat oder nach dem Auslande geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder 
für Rechnung des Staats, noch für NMechnang von Kommunen oder Korpo= 
rationen erhoben werden. 
2. Jedem Vereinsstaate bleibt es zwar freigestellt, die auf der Hervor- 
bringung, der Zubereiltung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden 
inneren Steuern beizubehalten, zu verändern oder aufzuheben, sowie neue Steuern 
dieser Art einzuführen, jedoch sollen 
a) dergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende inländische und gleich- 
namige vereinsländische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, 
Malz, Wein, Most, Cider (Obstwein), Taback, Mehl und andere Müh- 
lenfabrikate, desgleichen Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fert ge- 
legt werden dürfen. Auch wird man sich 
b) soweit nöthig, über bestimmte Sätze verständigen, deren Betrag bei Ab- 
messung der Steuern nicht überschritten werden soll. 
3. Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer 
hiernach zur Erhebung kommen, wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Be- 
handlung dergestalt stattfinden, daß das Erzenguis eines anderen Vereinsstaates 
unter keinem Vorwande höher oder in einer lästigeren Weise, als das inlandi- 
sche oder als das Erzeugniß der übrigen Vereinsslaaten, besteuert werden darf. 
In Gemäßheit dieses Grundsatzes wird Folgendes festgesetzt: »8 
a) Ver-
	        
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