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Artikel 20.
Seine Majestaͤt der Koͤnig von Hannover und Seine Koͤnigliche Hoheit
der Großherzog von Oldenburg treten hierdurch dem zwischen den bisherigen
Vereinsgliedern zum Schutze ihres gemeinschaftlichen Zollsystems gegen den
Schleichhandel und ihrer inneren Verbrauchsabgaben gegen Defraudationen
unter dem 11. Mai 1833. abgeschlossenen Zollkartel fuͤr die Dauer des gegen-
wärtigen Vertrages bei, und werden die betreffenden Artikel desselben gleich-
zeitig mit letzterim in Ihren Landen publiziren lassen. Nicht minder werden
auch von Seiten der übrigen Vereinsglieder die erforderlichen Anordnungen ge-
troffen werden, damit in den gegenseitigen Verhältnissen den Bestimmungen die-
ses Zollkartels überall Anwendung gegeben werde.
Artikel 21.
Die als Folge des gegenwärtigen Vertrages eintretende Gemeinschaft
der Einnahme der kontrahirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Ein-
angs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben in den Königlich Preußischen
Bralen, den Königreichen Bapern, Sachsen, Hannover und Würiremberg, dem
Großherzogthume Baben, dem Kurfürstenthume und dem Großherzogthume
Hessen, dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine, den Herzogthümern Braun-
schweig, Oldenburg und Nassau und der freien Stadt Frankfurk, mit Einschluß
dert den Zollsystemen der kontrahirenden Staaten bisher schon beigetretenen
ander.
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen, und bleiben, sofern nicht Se-
paratverträge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem
privativen Genusse der betreffenden Staatsregierungen vorbehalten:
1) die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen
Erzeugnissen erhoben werden, einschließlich der nach Art. 11. von den
vereinsländischen Erzeugnissen der nämlichen Gattung zur Erhebung kom-
menden Uebergangsabgaben;
2) die Wasserzölle;
3) Chausseeabgaben, Pflaster-, Oamm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, Schleu-
sen-, Hafengelder, sowie Waage= und Niederlagebühren oder gleichar-
tige Erhebungen, wie sie auch sonst genannt werden mögen;
4) die Jollstrafen und Konfiskate, welche, vorbehaltlich der Antheile der De-
nunzianten, jeder Staatsregierung in ihrem Gebiete verbleiben.
Arrikel 22.
In Hinsicht auf die Vertheilung der in die Gemeinschaft fallenden Ab-
gaben ist Folgendes verabredet worden.
Sowohl bei den Eingangsabgaben, als auch bei den Ausgangs= und
Durchgangsabgaben wird der nach Abzug
a) der