Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Großherzoglich Oldenburgischen Staatsministerium untergeordnet ist. Die Bil- 
dung dieser Direktion und die Einrichtung ihres Geschäftsganges bleibt den 
Regierungen von Hannover und Oldenburg überlassen; der Wirkungskreis der- 
selben aber wird, in soweit er nicht schon durch gegenwärti een Vertrag und 
die gemeinschaftlichen Zollgesetze bestimmt ist, gleichwie der irkungskreis der 
übrigen im Verein bestehenden Direktionen, durch eine gemeinschaftlich zu ver- 
abredende Instruktion bezeichnet werden. 
Artikel 29. 
Die von den Zoll-Erhebungsbehörden nach Ablauf eines jeden Wiertel- 
lahres aufzustellenden Quartalertrakte und die nach dem Jahres= und Bücher- 
schlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die resp. im Laufe des Bierteljahres 
und während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Zolleinnahmen werden 
von den Jolldirektionen nach vorangegangener Prüfung in Hauptübersichten 
zusammengetragen, und diese an das in Berlin bestehende Centralbüreau des 
Zollvereins eingesendet, zu welchem Hannover einen Beamten zu ernennen die 
Befugniß hat. 
Auf den Grund jener Uebersichten wird von dem Centralbüreau von 
drei zu drei Monaten die provisorische Abrechnung zwischen den vereinigten 
Staaten gefertigt, dieselbe den Centralfinanzstellen der letzteren übersandt und 
zugleich Einleitung getroffen, um die etwaige Mindereinnahme einzelner Ver- 
einsglieder gegen den ihnen verhältnißmäßig an der Gesammteinnahme zustän- 
digen Revenüenantheil durch Herauszahlung von Seiten des oder derjenigen 
Staaten, bei denen eine Mehreinnahme statlgefunden hat, auszugleichen. 
Demnchst bereitet das Centralbüreau auch die definitive Jahresabrech= 
nung vor. 
Artikel 30. 
In Absicht der Erhebungs= und Verwaltungskosten kommen folgende 
Grundsätze in Anwendung. 
1. Man wird, soweit nicht ausnahmsweise etwas Anderes verabredet isi, 
keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr übernimmt jede Re- 
gierung alle in ihrem Gebiete vorkommenden Erhebungs= und Ver- 
waltungskosten, es mögen diese durch die Einrichtung und Unterhaltung 
der Haupt= und Nebenzollämter, der inneren Steuerämter, Hallämter 
und Packhöfe, und der Zolldirektionen, oder durch den Unterhalt des 
dabei angestellten Personals und durch die den letzteren zu bewilligen- 
den Pensionen, oder endlich aus irgend einem anderen Bedürfnisse der 
Jollverwaltung entstehen. 
2. Hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen 
das Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen 
Grenzbezirks für die Zollerhebungs= und Aufsichts= oder Kontrol= 
behörden und Zollschutzwachen erforderlich ist, wird man sich über 
Pausch-
	        
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