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Großherzoglich Oldenburgischen Staatsministerium untergeordnet ist. Die Bil-
dung dieser Direktion und die Einrichtung ihres Geschäftsganges bleibt den
Regierungen von Hannover und Oldenburg überlassen; der Wirkungskreis der-
selben aber wird, in soweit er nicht schon durch gegenwärti een Vertrag und
die gemeinschaftlichen Zollgesetze bestimmt ist, gleichwie der irkungskreis der
übrigen im Verein bestehenden Direktionen, durch eine gemeinschaftlich zu ver-
abredende Instruktion bezeichnet werden.
Artikel 29.
Die von den Zoll-Erhebungsbehörden nach Ablauf eines jeden Wiertel-
lahres aufzustellenden Quartalertrakte und die nach dem Jahres= und Bücher-
schlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die resp. im Laufe des Bierteljahres
und während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Zolleinnahmen werden
von den Jolldirektionen nach vorangegangener Prüfung in Hauptübersichten
zusammengetragen, und diese an das in Berlin bestehende Centralbüreau des
Zollvereins eingesendet, zu welchem Hannover einen Beamten zu ernennen die
Befugniß hat.
Auf den Grund jener Uebersichten wird von dem Centralbüreau von
drei zu drei Monaten die provisorische Abrechnung zwischen den vereinigten
Staaten gefertigt, dieselbe den Centralfinanzstellen der letzteren übersandt und
zugleich Einleitung getroffen, um die etwaige Mindereinnahme einzelner Ver-
einsglieder gegen den ihnen verhältnißmäßig an der Gesammteinnahme zustän-
digen Revenüenantheil durch Herauszahlung von Seiten des oder derjenigen
Staaten, bei denen eine Mehreinnahme statlgefunden hat, auszugleichen.
Demnchst bereitet das Centralbüreau auch die definitive Jahresabrech=
nung vor.
Artikel 30.
In Absicht der Erhebungs= und Verwaltungskosten kommen folgende
Grundsätze in Anwendung.
1. Man wird, soweit nicht ausnahmsweise etwas Anderes verabredet isi,
keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr übernimmt jede Re-
gierung alle in ihrem Gebiete vorkommenden Erhebungs= und Ver-
waltungskosten, es mögen diese durch die Einrichtung und Unterhaltung
der Haupt= und Nebenzollämter, der inneren Steuerämter, Hallämter
und Packhöfe, und der Zolldirektionen, oder durch den Unterhalt des
dabei angestellten Personals und durch die den letzteren zu bewilligen-
den Pensionen, oder endlich aus irgend einem anderen Bedürfnisse der
Jollverwaltung entstehen.
2. Hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen
das Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen
Grenzbezirks für die Zollerhebungs= und Aufsichts= oder Kontrol=
behörden und Zollschutzwachen erforderlich ist, wird man sich über
Pausch-