Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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der Konsumenten gefährdende Weise zu beschraͤnken, es sollen 
jedo 
b) der Eingangszoll vom ausländischen Zucker und Syrup und die Steuer 
vom vereinslandischen Rübenzucker zusammen für den Kopf der jewei- 
ligen Bevölkerung des Zollvereins jährlich mindestens eine Brutkoein- 
nahme gewähren, welche dem Ertrage jenes Jolles und dieser Steuer 
für den Kopf der Beoblkerung im Durchschnitt der drei Jahre 184 
gleichkommt. 
Artikel 3. 
Demgemäsß soll die Steuer vom inländischen Rübenzucker von dem mit 
dem 1. September 1853. beginnenden Betriebsjahre an mit sechs Silber- 
groschen oder einundzwanzig Kreuzern vom Zentner der zur Juckerbereitung 
estimmten rohen Rüben erhoben und demnächst jedesmal nach Ablauf von 
zwei Betriebsjahren, unter den im Nachfolgenden angegebenen Voraussetzungen, 
um einen halben Silbergroschen oder einen und dreiviertheil Kreuzer erhöher 
werden. 
In jedem der Jahre 1855., 1857., 1859., 1801. und 1863. wird 
a) diejenige Summe festgestellt, welche sich ergiebt, wenn der Betrag 
von 6)//0762 Sgr. mit der Kopfzahl der jeweiligen Bevölkerung des 
Zollvereins vervielfältigt wird. Als jeweilige Bevölkerung wird im 
Jahre 1855. die Bevölkerung des Jahres 1854., in jedem der späteren 
Jahre der Durchschnitt aus der Bevölkerungszahl der beiden Vor- 
jahre angesehen. Das Ergebniß der regelmáßigen Bevölkerungs= 
Aufnahme mit einer Vermehrung um ein halbes Prozent stellt die 
Bevölkerung des Jahres, welches auf die Aufnahme folge mit einer 
Vermehrung um ein und ein halbes Prozent die Beoölkerung des 
weiten Jahres, und mit einer Vermehrung um zwei und ein halbes 
rozent die Bevölkerung des Jahres dar, in welchem die neue Auf- 
nahme stattfindet. 
Zugleich wird 
b) der Betrag festgestellt, welcher an Rübenzuckersteuer und Eingangs- 
Abgaben von ausländischem Zucker und Syrup, nach Abzug der 
Bonifikation für ausgeführten raffinirten Zucker aufgekommen ist, und 
zwar im Jahre 1855. für die zwölf Monate vom 1. April 1854. bis 
zum 31. März 1855., in jedem der spateren Jahre für den Durch- 
schnitt der zwei Jahre vom 1. April des vorletzten bis zum 31. März 
des laufenden Jahres. 
2. Erreicht oder übersteigt dieser Betrag (10.) jene Summe (19.), so 
bleibt der jeweilig bestehende Satz der Steuer vom inländischen Rüben- 
zucker für die nächsten zwei Betriebsjahre unverändert; ist dagegen 
ieser
	        
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