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(Nr. 3689.) Allerhöchster Erlaß vom 5. Januar 1853., betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde-Chaussee
von der Viersen-Aldekerker Bezirksstraße in Vorst bis Anrath.
N % Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde-Chaussee von der Viersen-Aldekerker Bezirksstraße in Vorst bis Anrath
genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die
zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme
der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße zur Anwendung
kommen sollen. Zugleich will Ich den dabei betheiligten Gemeinden Worst un
Anrath gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der
Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld -Tarifs, ein-
schließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen,
sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen.
Auch sollen die dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten
Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur
Anwendung kommen. .
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Potsdam, den 5. Januar 1853.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 3690.)