Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Die provisorischen Bescheinigungen der verkauften Aktien sind von Rechts- 
wegen nichtig; den Ankäufern werden neue Certifikate unter den nämlichen Num- 
mern ausgefertigt. 
Die Ausführung der in diesem Arikel vorgeschriebenen Maaßregeln 
schließt die gleichzeitige Anwendung der gewöhnlichen Rechtsmittel von Seiten 
der Gesellschaft nicht aus. 
Artikel 10. 
Der Erlös aus dem Verkaufe nach Abzug der Kosten gehört der Ge- 
sellschaft, welche denselben zur Tilgung ihrer Kiderung nach Vorschrift des 
Gesetzes imputirt. 
Reicht dieser Ertrag nicht aus, um die Schuld des expropriirten Aktio- 
nairs zu decken, so bleibt derselbe für die Differenz verhafret, sowie ihm aber 
auch ein etwaniger Ueberschuß zu Gute kömmt. 
Artikel 11. 
Die Aktionaire sind nur bis zum Betrage der von ihnen gezeichneten 
Aktien verpflichten. 
Das Ausschreiben von darüber hinausgehenden Einzahlungen ist untersagt. 
Artikel 12. 
Das Gesellschaftskapital kann nach einem auf den Vorschlag des Ad- 
ministrationsraths gefaßten Beschlusse der Generalversammlung, welcher jedoch 
der landesherrlichen Genehmigung unterworfen ist, auf drei Millionen Thaler 
Prayßisch Kurant oder elf Millionen zweihundert fünfzigtausend Franks erhöht 
werden. 
Diese neue Emission geschieht zu den von dem Administrationsrathe fest- 
zustellenden Preisen und Bedingungen. 
Artikel 13. 
Die Aktien lauten auf jeden Inhaber und sind in Deutscher und Fran- 
zösischer Sprache nach dem Schema A. abgefaßt. 
Dieselben werden mit einer laufenden Nummer versehen, aus dem Stamm- 
register ausgezogen und von zweien Administratoren und dem General-Direktor 
unterzeichnet. Jeder Aktionair hat das Recht, seine Aktien in die Gesellschafts- 
kasse zu deponiren. » 
Artikel 14. 
Die Zinsen und die Dividenden verjaͤhren zu Gunsten der Gesellschaft 
in fuͤnf Jahren, und zwar die Zinsen vom ersten April und die Dividenden 
vom ersten Oktober an gerechnet. 
(Nr. 3690.) Ar-
	        
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