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Die provisorischen Bescheinigungen der verkauften Aktien sind von Rechtswegen
nichtig; den Ankäufern werden neue Certifikate unter den nämlichen Nummern
ausgefertigt.
Die Ausführung der in diesem Arikel vorgeschriebenen Maaßregeln
schließt die gleichzeitige Anwendung der gewöhnlichen Rechtsmittel von Seiten
der Gesellschaft nicht aus.
Artikel 10.
Der Erlös aus dem Verkaufe nach Abzug der Kosten gehört der Gesellschaft,
welche denselben zur Tilgung ihrer Kiderung nach Vorschrift des
Gesetzes imputirt.
Reicht dieser Ertrag nicht aus, um die Schuld des expropriirten Aktionairs
zu decken, so bleibt derselbe für die Differenz verhafret, sowie ihm aber
auch ein etwaniger Ueberschuß zu Gute kömmt.
Artikel 11.
Die Aktionaire sind nur bis zum Betrage der von ihnen gezeichneten
Aktien verpflichten.
Das Ausschreiben von darüber hinausgehenden Einzahlungen ist untersagt.
Artikel 12.
Das Gesellschaftskapital kann nach einem auf den Vorschlag des Administrationsraths
gefaßten Beschlusse der Generalversammlung, welcher jedoch
der landesherrlichen Genehmigung unterworfen ist, auf drei Millionen Thaler
Prayßisch Kurant oder elf Millionen zweihundert fünfzigtausend Franks erhöht
werden.
Diese neue Emission geschieht zu den von dem Administrationsrathe festzustellenden
Preisen und Bedingungen.
Artikel 13.
Die Aktien lauten auf jeden Inhaber und sind in Deutscher und Französischer
Sprache nach dem Schema A. abgefaßt.
Dieselben werden mit einer laufenden Nummer versehen, aus dem Stammregister
ausgezogen und von zweien Administratoren und dem General-Direktor
unterzeichnet. Jeder Aktionair hat das Recht, seine Aktien in die Gesellschaftskasse
zu deponiren. »
Artikel 14.
Die Zinsen und die Dividenden verjaͤhren zu Gunsten der Gesellschaft
in fuͤnf Jahren, und zwar die Zinsen vom ersten April und die Dividenden
vom ersten Oktober an gerechnet.
(Nr. 3690.) Ar-