Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Die  provisorischen  Bescheinigungen  der  verkauften  Aktien  sind  von  Rechtswegen
  nichtig;  den  Ankäufern  werden  neue  Certifikate  unter  den  nämlichen  Nummern
  ausgefertigt.

Die  Ausführung  der  in  diesem  Arikel  vorgeschriebenen  Maaßregeln
schließt  die  gleichzeitige  Anwendung  der  gewöhnlichen  Rechtsmittel  von  Seiten
der  Gesellschaft  nicht  aus.

Artikel  10.

Der  Erlös  aus  dem  Verkaufe  nach  Abzug  der  Kosten  gehört  der  Gesellschaft,
  welche  denselben  zur  Tilgung  ihrer  Kiderung  nach  Vorschrift  des
Gesetzes  imputirt.

Reicht  dieser  Ertrag  nicht  aus,  um  die  Schuld  des  expropriirten  Aktionairs
  zu  decken,  so  bleibt  derselbe  für  die  Differenz  verhafret,  sowie  ihm  aber
auch  ein  etwaniger  Ueberschuß  zu  Gute  kömmt.

Artikel  11.

Die  Aktionaire  sind  nur  bis  zum  Betrage  der  von  ihnen  gezeichneten
Aktien  verpflichten.
Das  Ausschreiben  von  darüber  hinausgehenden  Einzahlungen  ist  untersagt.

Artikel  12.

Das  Gesellschaftskapital  kann  nach  einem  auf  den  Vorschlag  des  Administrationsraths
  gefaßten  Beschlusse  der  Generalversammlung,  welcher  jedoch
der  landesherrlichen  Genehmigung  unterworfen  ist,  auf  drei  Millionen  Thaler
Prayßisch  Kurant  oder  elf  Millionen  zweihundert  fünfzigtausend  Franks  erhöht
werden.

Diese  neue  Emission  geschieht  zu  den  von  dem  Administrationsrathe  festzustellenden
  Preisen  und  Bedingungen.

Artikel  13.

Die  Aktien  lauten  auf  jeden  Inhaber  und  sind  in  Deutscher  und  Französischer
  Sprache  nach  dem  Schema  A.  abgefaßt.

Dieselben  werden  mit  einer  laufenden  Nummer  versehen,  aus  dem  Stammregister
  ausgezogen  und  von  zweien  Administratoren  und  dem  General-Direktor
unterzeichnet.  Jeder  Aktionair  hat  das  Recht,  seine  Aktien  in  die  Gesellschaftskasse
  zu  deponiren.  »

Artikel  14.

Die  Zinsen  und  die  Dividenden  verjaͤhren  zu  Gunsten  der  Gesellschaft
in  fuͤnf  Jahren,  und  zwar  die  Zinsen  vom  ersten  April  und  die  Dividenden
vom  ersten  Oktober  an  gerechnet.

(Nr.  3690.)  Ar-