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achtet, an festzusetzenden Terminen, auf Einladung des Praͤsidenten oder auf
den Antrag von drei Verwaltungsraͤthen, in der Regel mindestens monatlich
einmal, um von dem Gange der Geschaͤfte Kenntniß zu nehmen und Erforder-
liches zu beschließen. Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nach ab-
soluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Im Falle der
Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des Präsidenken oder in dessen Ab-
wesenheit des Vizeprdsidenten, beziehungsweise des in deren Stelle tretenden
anwesenden altesten Mitgliedes des Berwaltungsrathes. Zur Fassung eines
gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens fünf Mitgliedern er-
forderlich.
Paragraph neunzehn.
Der Verwaltungsrakh beräth und verfügt innerhalb der Grenzen des
Statuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit solche nicht der Be-
schlußnahme der Generalversammlung vorbehalten sind. Namentlich bestimmt
er über die Anlegung der disponibeln Fonds und nommirt die Höhe der zu
bewilligenden oder in Anspruch zu nehmenden Kredite. Er beschließt über das
Erforderniß, die Art und Weise, sowie über die Bedingungen der zu machen-
den Anleihen. Er entscheidet über die Erwerbung und Beckiugemn, von Im-
mobilien, über Neubauten, große Reparaturen an den Immobilien, sowie über
Plan und Umfang der zu errichtenden Etablissements. Er erkennt über alle
wichtigen Verträge, welche sich auf die Regulirung der Preise und des Ab-
satzes der Produkte der Gesellschaft beziehen, sowie über alle wichtigen Ankäufe
von Rohprodukten für die Fabrikation oder für den Handel der Gesellschafft.
Er ernennt und ense den Generaldirektor, sowie auf den Vorschlag des
Generaldirektors alle übrigen Beamten der Gesellschaft, welche im Jahresge-
halte siehen und eine Besoldung von über dreihundert Thalern jährlich er-
halten. Er bestimmt die Gehälter der Beamten und die allgemeinen Verwal-
tungskosien. Er ist befugt, alle Beamten der Gesellschaft wegen Dienstver=
gehen, Fahrlässigkeit oder aus andern Gründen jederzeit zu entlassen. Oer
desfallsige Beschluß erfordert jedoch die Uebereinstimmung von mindesiens
sieben Mitgliedern des Verwaltungsrathes. Oer Verwaltungsrath erläßt und
dndert die speziellen Dienstinstruktionen für den Generaldirektor. Er ist be-
rechtigt, über Alles, was das Interesse der Gesellschaft betrifft, Verrräge ab-
zuschließen, sich zu vergleichen, zu kompromittiren und zu substituiren. So
wie der Verwaltungsrakh selbst handeln und unterhandeln, Vergleiche und
Kompromisse über alle Angelegenheiten der Gesellschaft abschließen ka, so ist
er auch befugt, in allen diesen Beziehungen sich vertreten zu lassen. Der Ver-
waltungsrath ist befugt, eins oder mehrere seiner Mitglieder, sowie den Gene-
raldirekkor oder außerordentliche Kommissarien zu bestimmten Geschäften zu
delegiren und diesen die erforderlichen Vollmachten auszufertigen.
Paragraph zwanzig.
Für die der Generalversammlung vorbehaltenen Entscheidungen liegt in
den Beschlüssen der Generalversammlung über die auszuführenden Maaßregeln
zugleich die Ertheilung der General= und Spezialvollmacht an den Verwal-
ltungsrath, diese Beschlüsse zu vollziehen oder vollziehen zu lassen.
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