Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 502 — 
achtet, an festzusetzenden Terminen, auf Einladung des Praͤsidenten oder auf 
den Antrag von drei Verwaltungsraͤthen, in der Regel mindestens monatlich 
einmal, um von dem Gange der Geschaͤfte Kenntniß zu nehmen und Erforder- 
liches zu beschließen. Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nach ab- 
soluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Im Falle der 
Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des Präsidenken oder in dessen Ab- 
wesenheit des Vizeprdsidenten, beziehungsweise des in deren Stelle tretenden 
anwesenden altesten Mitgliedes des Berwaltungsrathes. Zur Fassung eines 
gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens fünf Mitgliedern er- 
forderlich. 
Paragraph neunzehn. 
Der Verwaltungsrakh beräth und verfügt innerhalb der Grenzen des 
Statuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit solche nicht der Be- 
schlußnahme der Generalversammlung vorbehalten sind. Namentlich bestimmt 
er über die Anlegung der disponibeln Fonds und nommirt die Höhe der zu 
bewilligenden oder in Anspruch zu nehmenden Kredite. Er beschließt über das 
Erforderniß, die Art und Weise, sowie über die Bedingungen der zu machen- 
den Anleihen. Er entscheidet über die Erwerbung und Beckiugemn, von Im- 
mobilien, über Neubauten, große Reparaturen an den Immobilien, sowie über 
Plan und Umfang der zu errichtenden Etablissements. Er erkennt über alle 
wichtigen Verträge, welche sich auf die Regulirung der Preise und des Ab- 
satzes der Produkte der Gesellschaft beziehen, sowie über alle wichtigen Ankäufe 
von Rohprodukten für die Fabrikation oder für den Handel der Gesellschafft. 
Er ernennt und ense den Generaldirektor, sowie auf den Vorschlag des 
Generaldirektors alle übrigen Beamten der Gesellschaft, welche im Jahresge- 
halte siehen und eine Besoldung von über dreihundert Thalern jährlich er- 
halten. Er bestimmt die Gehälter der Beamten und die allgemeinen Verwal- 
tungskosien. Er ist befugt, alle Beamten der Gesellschaft wegen Dienstver= 
gehen, Fahrlässigkeit oder aus andern Gründen jederzeit zu entlassen. Oer 
desfallsige Beschluß erfordert jedoch die Uebereinstimmung von mindesiens 
sieben Mitgliedern des Verwaltungsrathes. Oer Verwaltungsrath erläßt und 
dndert die speziellen Dienstinstruktionen für den Generaldirektor. Er ist be- 
rechtigt, über Alles, was das Interesse der Gesellschaft betrifft, Verrräge ab- 
zuschließen, sich zu vergleichen, zu kompromittiren und zu substituiren. So 
wie der Verwaltungsrakh selbst handeln und unterhandeln, Vergleiche und 
Kompromisse über alle Angelegenheiten der Gesellschaft abschließen ka, so ist 
er auch befugt, in allen diesen Beziehungen sich vertreten zu lassen. Der Ver- 
waltungsrath ist befugt, eins oder mehrere seiner Mitglieder, sowie den Gene- 
raldirekkor oder außerordentliche Kommissarien zu bestimmten Geschäften zu 
delegiren und diesen die erforderlichen Vollmachten auszufertigen. 
Paragraph zwanzig. 
Für die der Generalversammlung vorbehaltenen Entscheidungen liegt in 
den Beschlüssen der Generalversammlung über die auszuführenden Maaßregeln 
zugleich die Ertheilung der General= und Spezialvollmacht an den Verwal- 
ltungsrath, diese Beschlüsse zu vollziehen oder vollziehen zu lassen. 
Pa—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.