Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Paragraph vier und vierzig. 
Abaͤnderungen des Statuts koͤnnen in einer Generalversammlung mit 
einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen Stimmen 
beschlossen werden, wenn ihr allgemeiner Inhalt bei der Einberufung angedeutet 
war. Zu letzterem ist der Verwaltungsrath auf Verlangen von zehn Aktio- 
nairen, welche mindestens tausend Aktien besitzen, verpflichtet. 
Alle Abaͤnderungen des Statuts beduͤrfen der landesherrlichen Geneh- 
migung. 
Titel neun. 
Verhältniß der Gesellschaft zur Staatsregierung. 
Paragraph fünf und vierzig- 
Die Königliche Regierung ist befugt, einen Kommissar zur Wahrnehmung 
des Aufsichtsrechtes für beständig oder für einzelne Fälle zu bestellen. Dieser 
Kommissar kann nicht nur den Geelschafrsporftand, die Generalversammlung 
oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig zusammenberufen und ihren Be- 
rathungen beiwohnen, sondern auch jederzeit von den Büchern, Rechnungen, 
Registern und sonstigen Verhandlungen und Schriftstücken der Gesellschaft, ihren 
Kassen und Anstalten Einsicht nehmen. 
Transitorische Bestimmungen. 
Paragraph sechs und vierzig. 
Es wird hierdurch den Mitstiftern der Gesellschaft, Herren Jacob vom 
Rath und Eduard Schnitzler und zwar Beiden zusammen, sowie Jedem für 
sich allein im Falle der Abwesenheit des Andern mit dem Recht der Suvbsti= 
tution, Auftrag und Vollmacht ertheilt, die landesherrliche Genehmigung der 
Gesellschaft nachzusuchen, sowie diejenigen Abänderungen der Statuten und 
Zusätze zu denselben Namens der Korltrohemen anzunehmen, welche die Staats- 
regierung vorschreiben oder empfehlen wird. Oiese Abänderungen sollen für 
sämmtliche Kenrrahenten und für alle in Gemäßheit des Paragraphen eins 
dieses Statuts beitretenden Aktionaire ebenso rechesverbindlich sein, als wenn 
sie wörtlich in dem gegenwärtigen Statut aufgenommen wären. 
 
	        
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