Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so laͤßt die Re- 
gierung nach Anhoͤrung des Deichamtes die Eintragung in den Etat von Amts- 
wegen bewirken oder stellt beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe fest 
und verfuͤgt die Einziehung der erforderlichen Beitraͤge. Gegen diese Entschei- 
dung steht dem Deichamte innerhalb zehn Tagen die Beuufund an den Minister 
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu. 
S. 40. 
Die Regierung hat darauf zu halten, daß den Deichbeamten die ihnen 
zukommenden Besoldungen unverkürzt zu Theil werden, und etwaige Beschwer- 
den darüber zu entscheiden, vorbehalllich des Rechtsweges. 
Fünfter Abschnitt. 
F. 41. 
on den Der Deichhauptmann steht an der Spitze der Deichverwaltung und hand- 
ko bhabt die briliche Deichpolizei. 
bauptmann. Die definitive Bestimmung wegen der Wahl des Deichhauptmanns und 
Deichinspektors bleibt vorbehalten. 
Einstweilen wird der Königliche Wasserbau-Inspektor in Culm die Stel- 
len eines Deichhauptmanns und Deichinspektors für diese Niederung verwalten. 
Es ist aber ein Stellvertreter für die Geschafte des Oeichhauptmanns 
aus der Jahl der Deichgenossen von denjenigen Mitgliedern des Deichamtes, 
welche die Vertretung der Deichgenossen bei demselben bilden, auf sechs Jahre 
zu wählen. Die Wahl bedarf der Bestätigung der Regierung. Wird die Be- 
stätigung versagt, so schreitet das Oeichamt zu einer neuen Wahl; wird auch 
diese Wahl nicht bestätigt, so steht der Regierung die Ernennung auf höchstens 
drei Jahre zu. 
Der Stellvertreter übernimmt die Geschäftsführung, wenn der Deich- 
hauptmann auf längere Zeit behindert ist; doch kann dieser sich auch in einzel- 
nen Fällen durch denselben oder ein anderes Mitglied des Deichamtes vertreten 
lassen. 
Der Deichhauptmann und dessen Stellvertreter werden von einem Kom- 
missarius der Regierung in öffentlicher Sitzung des Deichamtes vereidet. 
Der Deichhauptmann seinerseits verpflichtet den Deichinspektor, die übri- 
gen Mitglieder des Deichamtes, sowie die sonstigen Deichbeamten in gewöhnli- 
cher Sitzung des Deichamtes durch Handschlag an Eidesstatt. 
F. 42.
	        
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