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F. 42.
Der Deichhauptmann hat als Verwaltungsbehoͤrde des Deichverbandes
folgende Geschaͤfte:
a) die Gesetze, die Verordnungen und Beschluͤsse der vorgesetzten Behoͤrde
auszufuͤhren;
h) die Beschluͤsse des Deichamtes vorzubereiten und auszufuͤhren.
Der Deichhauptmann hat die Ausfuͤhrung solcher Beschluͤsse des
Deichamtes, die er fuͤr gesetzwidrig oder fuͤr das Gemeinwohl nachthei-
lig erachtet, zu beanstanden und die Entscheidung der Regierung einzu-
holen. Gestatten es die Umstaͤnde, so ist zuvor in der naͤchsten Sitzung
des Deichamtes nochmals eine Verständigung zu versuchen;
die Grundslücke und Einkünfte des Verbandes zu verwalten, die auf
dem Etat und besonderen Deichamtsbeschlüssen beruhenden Einnahmen
und usgaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu über-
wachen.
Die Termine der regelmäßigen Kassenrevisionen sind dem Deich-
amte mitzutheilen, damit dasselbe ein Mitglied oder mehrere abordnen
kann, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassen-
reoisionen sind zwei vom Deichamte ein= für allemal bezeichnete Mitglieder
zuzuziehen;
#) den Deichverband in Prozessen, sowie überhaupt nach Außen zu vertre-
ten, im Namen desselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhan-
deln, den Schriftwechsel zu führen und die Urkunden des Verbandes in
der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden
Namens des Verbandes von dem Oeichhauptmann oder seinem Stell-
vertreter gültig unterzeichnet; jedoch ist zu Verträgen und Vergleichen
über Gegenstände von funfzig Thalern und mehr der genehmigende Be-
schluß oder Vollmacht des Oeichamtes beizubringen. Verträge und Ver-
gleiche unter funfzig Thaler schließt der Deichhauptmann allein rechts-
verbindlich ab und hat nur die Verhandlungen nachträglich dem Deich-
amte zur Kenntnißnahme vorzulegen;
e) die Urkunden und Akten des Verbandes aufzubewahren;
4) die ODeichkassenbeiträge und Naturalleistungen nach der Deichrolle und
den Beschlüssen des Deichamtes auszuschreiben, die Deichrolle und son-
stigen Hebelisten auf Grund des Deichkatasters aufzustellen und vollstreck-
bar zu erklären und die Beitreibung im Wege der administrativen Exe-
kution durch die Unterbeamten des Verbandes oder durch Requisttion
der gewöhnlichen Ortspolizeibehörden zu bewirken.
Die Hebelisten (Rollen) müssen, bevor dieselben vollstreckbar er-
klärt werden, vierzehn Tage offen gelegt sein. Der ODeichhauptmann
ordnet die Ausführung der durch Naturalleistungen zu bewirkenden, von
den Leistungsverpflichteten aber verweigerten oder nicht rechtzeitig been-
Jahrgang 1853 (Nr. 3805.) 77 digten
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