Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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F. 42. 
Der Deichhauptmann hat als Verwaltungsbehoͤrde des Deichverbandes 
folgende Geschaͤfte: 
a) die Gesetze, die Verordnungen und Beschluͤsse der vorgesetzten Behoͤrde 
auszufuͤhren; 
h) die Beschluͤsse des Deichamtes vorzubereiten und auszufuͤhren. 
Der Deichhauptmann hat die Ausfuͤhrung solcher Beschluͤsse des 
Deichamtes, die er fuͤr gesetzwidrig oder fuͤr das Gemeinwohl nachthei- 
lig erachtet, zu beanstanden und die Entscheidung der Regierung einzu- 
holen. Gestatten es die Umstaͤnde, so ist zuvor in der naͤchsten Sitzung 
des Deichamtes nochmals eine Verständigung zu versuchen; 
die Grundslücke und Einkünfte des Verbandes zu verwalten, die auf 
dem Etat und besonderen Deichamtsbeschlüssen beruhenden Einnahmen 
und usgaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu über- 
wachen. 
Die Termine der regelmäßigen Kassenrevisionen sind dem Deich- 
amte mitzutheilen, damit dasselbe ein Mitglied oder mehrere abordnen 
kann, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassen- 
reoisionen sind zwei vom Deichamte ein= für allemal bezeichnete Mitglieder 
zuzuziehen; 
#) den Deichverband in Prozessen, sowie überhaupt nach Außen zu vertre- 
ten, im Namen desselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhan- 
deln, den Schriftwechsel zu führen und die Urkunden des Verbandes in 
der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden 
Namens des Verbandes von dem Oeichhauptmann oder seinem Stell- 
vertreter gültig unterzeichnet; jedoch ist zu Verträgen und Vergleichen 
über Gegenstände von funfzig Thalern und mehr der genehmigende Be- 
schluß oder Vollmacht des Oeichamtes beizubringen. Verträge und Ver- 
gleiche unter funfzig Thaler schließt der Deichhauptmann allein rechts- 
verbindlich ab und hat nur die Verhandlungen nachträglich dem Deich- 
amte zur Kenntnißnahme vorzulegen; 
e) die Urkunden und Akten des Verbandes aufzubewahren; 
4) die ODeichkassenbeiträge und Naturalleistungen nach der Deichrolle und 
den Beschlüssen des Deichamtes auszuschreiben, die Deichrolle und son- 
stigen Hebelisten auf Grund des Deichkatasters aufzustellen und vollstreck- 
bar zu erklären und die Beitreibung im Wege der administrativen Exe- 
kution durch die Unterbeamten des Verbandes oder durch Requisttion 
der gewöhnlichen Ortspolizeibehörden zu bewirken. 
Die Hebelisten (Rollen) müssen, bevor dieselben vollstreckbar er- 
klärt werden, vierzehn Tage offen gelegt sein. Der ODeichhauptmann 
ordnet die Ausführung der durch Naturalleistungen zu bewirkenden, von 
den Leistungsverpflichteten aber verweigerten oder nicht rechtzeitig been- 
Jahrgang 1853 (Nr. 3805.) 77 digten 
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