Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 565 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Koöniglichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 39. — 
  
(Nr. 3806.) Statut des Carlowitz-Ranserner Deichverbandes. Vom b. Juli 1853. 
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der auf 
dem rechten Oder= und dem linken Weide-Ufer von der Brumluel-ger der auf. 
Chaussee bis zum Einfluß der Weide in die Oder sich erstreckenden Niederung 
Behufs der gemeinsamen Verbesserung und Unterhaltung ihrer Deiche gegen 
die Ueberschwemmungen der Oder und der Weide zu einem Oeichverbande zu 
vereinigen, und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Betheiligten 
erfolgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund des Gesetzes über das Deich- 
wesen vom 28. Januar 1848. G. 11. und 15. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 
1848. S. 54.) die Bildung eines Deichverbandes unter der Benennung 
„Carlowitz-Ranserner Deichverband,“ 
und ertheilen demselben nachstehendes Statut: 
Erster Abschnitt. 
F. 1. 
In der Niederung des rechten Oderufers, welche begrenzt wird im Unfanz und 
Süden durch die Breslauer alte Oder, im Westen durch den Oderstrom, imot ee 
Norden und Nordosten durch die Weide und im Südosten durch die Breslau- 8 ""# 
Hundsfelder Chaussee, werden die Besttzer aller durch Hauptdeiche entweder 
schon geschützten, oder bei der in Angriff genommenen Regulirung der Deiche 
noch zu schützenden Grundstücke, welch- ohne Verwallung bei dem bekannten 
hoͤchsten Wasserstande, der an den Pegeln zu Breslau im Oberwasser 25 Fuß 
und im Unterwasser 17 Fuß 5 Zoll gezeigk hat, der Ueberschwemmung durch 
Jahrgang 1854. (Nr. 2806.) 79 die 
Ausgegeben zu Berlin den 9. August 1853.
	        
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