Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Der Etat ist vor der Feststellung und die Rechnung nach der Feütstellung 
vierzehn Tage lang in einem von dem Deichamte zu bestimmenden Lokale zur 
Einsicht der Deichgenossen offen zu legen. 
Der Deichhauptmann vollziehr alle Zahlungsanweisungen auf die Deich- 
kasse. Die Anweisungen, welche von dem Deichinspektor innerhalb der ihm zur 
Disposition gestellten Summen an die Deichkasse erlassen werden, sind dem 
Deichhauptmann nachtraglich zur Eiulcchr vorzulegen. 
*)t 
Berichtigungen des Oeichkatasters finden nur statt auf Grund eines De- 
krets des Deichhauptmanns, welchem beglaubigte Abschrift von dem betreffen- 
den Beschluß des Deichamtes oder der Regierung beigefügt sein muß. 
S. 37. 
Gegen die besoldeten Unterbeamten des Verbandes — mit Ausschluß 
des Deichinspektors und des Deichrentmeisters — kann der Deichhauptmann 
Disziplinarstrafen bis zur Höhe von drei Thalern Geldbuße verfügen, sowie 
nöthigenfalls ihnen die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagen. 
S. 38. 
Der Deichhauptmann ist befugt, wegen der deichpollgeilichen Uebertre-= 
kungen die Strafe bis zu fünf Thalern Geldbuße oder drei Tagen Gefangniß 
vorläufig fesizusetzen nach dem Gesetz vom 14. Mai 1852. (Gesetz-Sammlung 
vom Jahre 1852. S. 245.). 
Die vom Deichhauptmann allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten 
Geldstrafen fließen zur Deichkasse. 
F. 39. 
Der Deichhauptmann ist stimmberechtigter Vorsitzender des Deichamtes; 
er beruft dessen Versammlungen, leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt 
die Sitzungen und handhabt die Ordnung in denselben. 
K. 40. 
Der Deichinspektor leitet die technische Verwaltung des Deichverbandes, 2. Der Düch- 
mit Einschluß der zur Abwehrung der Gefahr bei Hochwasser und Eisgang wbe 
erforderlichen Maaßregeln. Er muß die Qualifikation eines geprüften Bau- 
meisters besitzen. Seine Wahl und Bestätigung erfolgt in der für den Deich- 
hauptmann vorgeschriebenen Weise. 
(Nr. 3806.) S. 41.
	        
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