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Der Etat ist vor der Feststellung und die Rechnung nach der Feütstellung
vierzehn Tage lang in einem von dem Deichamte zu bestimmenden Lokale zur
Einsicht der Deichgenossen offen zu legen.
Der Deichhauptmann vollziehr alle Zahlungsanweisungen auf die Deich-
kasse. Die Anweisungen, welche von dem Deichinspektor innerhalb der ihm zur
Disposition gestellten Summen an die Deichkasse erlassen werden, sind dem
Deichhauptmann nachtraglich zur Eiulcchr vorzulegen.
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Berichtigungen des Oeichkatasters finden nur statt auf Grund eines De-
krets des Deichhauptmanns, welchem beglaubigte Abschrift von dem betreffen-
den Beschluß des Deichamtes oder der Regierung beigefügt sein muß.
S. 37.
Gegen die besoldeten Unterbeamten des Verbandes — mit Ausschluß
des Deichinspektors und des Deichrentmeisters — kann der Deichhauptmann
Disziplinarstrafen bis zur Höhe von drei Thalern Geldbuße verfügen, sowie
nöthigenfalls ihnen die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagen.
S. 38.
Der Deichhauptmann ist befugt, wegen der deichpollgeilichen Uebertre-=
kungen die Strafe bis zu fünf Thalern Geldbuße oder drei Tagen Gefangniß
vorläufig fesizusetzen nach dem Gesetz vom 14. Mai 1852. (Gesetz-Sammlung
vom Jahre 1852. S. 245.).
Die vom Deichhauptmann allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten
Geldstrafen fließen zur Deichkasse.
F. 39.
Der Deichhauptmann ist stimmberechtigter Vorsitzender des Deichamtes;
er beruft dessen Versammlungen, leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt
die Sitzungen und handhabt die Ordnung in denselben.
K. 40.
Der Deichinspektor leitet die technische Verwaltung des Deichverbandes, 2. Der Düch-
mit Einschluß der zur Abwehrung der Gefahr bei Hochwasser und Eisgang wbe
erforderlichen Maaßregeln. Er muß die Qualifikation eines geprüften Bau-
meisters besitzen. Seine Wahl und Bestätigung erfolgt in der für den Deich-
hauptmann vorgeschriebenen Weise.
(Nr. 3806.) S. 41.