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auf die Gesellschaft oder deren Auflösung erheben können, werden durch Schieds-
richter entschieden.
Das Schiedsgericht wird aus drei Schiedsmännern gebildet, über deren
Wahl sich die Partheien binnen acht Tagen zu einigen haben; im Falle dies
nicht geschieht, werden auf den Antrag des fleißigeren Theiles die drei Schieds-=
männer von dem Präsidenten des Handelsgerichtes zu Aachen ernannt.
" Die Schiedsrichter erkennen in letzter Instanz; ihr Urtheil kann weder
durch Berufung, noch durch requete civile, noch durch Kassationsrekurs an-
gegriffen werden.
Die Aktionaire sind, wie groß auch ihre Anzahl bei einer Streitfrage
sein moͤge, verbunden, wenn sie ein und dasselbe Interesse haben, ein einziges
gemeinschaftliches Domizil zu Aachen zu waͤhlen, in welchem ihnen alle pro-
zessualische Akten in einer einzigen Abschrift mitgetheilt werden. Thun sie dies
nicht, so ist die Gesellschaft befugt, ihnen alle Signifikationen in einer einzigen
Abschrift auf dem Sekretariate des Handelsgerichtes zu Aachen machen zu
lassen.
Artikel 51.
Die Knigliche Regierung ist befugt, einen Kommissarius zur Wahrneh-
mung des Aufsichtsrechtes für immer oder für einzelne Fälle zu bestellen.
Dieser Kommissarius kann nicht nur den Gesellschaftsvorstand, die General-
Versammlung oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig zusammen berufen
und ihren Berathungen beiwohnen, sondern auch jederzeit von den Büchern,
Rechnungen, Registern und den sonstigen Verhandlungen und Schriftstücken,
sowie den Kassen und Anstalten der Gesellschaft, Kenntniß und Einsicht nehmen.
Artikel 52.
Der Deutsche Tert dieser in Deutscher und Franzöèsischer Sprache abgefaß-
ten Statuten ist als der allein maaßgebende zu betrachten.
Kapitel I1.
Vorübergehende Bestimmungen.
Artikel 53.
Alle Kosten, welche für die Errichtung der gegenwärtigen Statuten und
die Konstituirung der Gesellschaft aufzuwenden sind, werden von ihr getragen.
Artikel 54.
Den Herren Wilhelm Ritz, Ober-Regierungsrath zu Aachen, und Lud-
wig Henoch von Wiesbaden wird hiermit volle Gewalt ertheilt, um die landes
err-