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c) die Katasteransätze für die Gewerbesteuer betragen.. . . . 3384,852 fl. 55kr.
Zur Umlage der Steuersumme von 412,500 fl. kommen daher auf 100 fl.
Katasteransatz 107 fl. 11 kr. u05hlr.
Nachdem hienach die Jahressteuer pro 1855.—56 unter die Oberamtsbezirke auf vdie
aus der Beilage ersichtliche Weise vertheilt worden ist; so werden die Oberämter angewiesen,
unverweilt die Vertheilung der Steuern auf die einzelnen Orte . unter Zugrundlegung
des Landeskatasters vorzunehmen, und dafür zu sorgen, daß die Unteraustheilung
auf die Steuerpflichtigen nach den verschiedenen Katasterzweigen, je abgesondert auf das
Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Kataster vollzogen wird.
In Beziehung auf die instruktionsgemäße Fortführung der Gebäude= und Gewerbesteuerrollen,
die rechtzeitige Vornahme des Steuersatzes, die richtige Fortfübrung der Oberamts-Uebersichten,
übereinstimmend mit den Kanzlei-Exemplaren, so wie auf die Benützungsart des
Steuerkatasters zu der Umlage der Amtskörperschafts-Anlagen, endlich binsichtlich der rechtzeitigen
Unteraustheilung, der sorgfältigen Ueberwachung des Einzugs und der Ablieferung der
Steuern, werden die K. Oberämter auf die ihnen hierüber schon früher ertheilten Weisungen,
insbesondere auf die Verfügung des Steuer-Collegiums vom 30. Juni 1848 (Reg. Blatt
S. 301) verwiesen.
Stuttgart den 19. September 1855.
Hefele.
Genehmigt von dem Finanz-Ministerium den 19. September 1855.
Für den Minister:
Sigel.