Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 642 — 
Artikel 29. 
Die Koöniglich Preußische Regierung sichert den Hannoverschen Brief- 
post= und Fahrpost-Gegenständen auf den in Preußen belegenen Strecken der 
Eisenbahnen, von deren Anlegung der gegenwärtige Vertrag handelt, und die 
Königlich Hannoversche Regierung ebenso den Preußischen Briefpost= und Fahr- 
post-Gegenständen auf den im Königlich Hannoverschen Gebiete belegenen 
Strecken dieser Bahnen den ungehinderken Transit auf so lange, als die be- 
treffenden Bahnen besiehen werden, mit folgenden näheren Bestimmungen zu: 
1) das Transttrecht kann beiderseits ausgeübt werden mittelst eigener Eisen- 
bahnposiwagen oder für die Post bestimmter Wagenrdume unter Be- 
gleitung der eigenen Beamten der Verwaltung oder durch Ueberweisung 
der geschlossenen Beutel und der dazu gehörigen Poststücke an die andere 
Verwaltung; 
2) die Heslschung der Transttvergütung und der naheren Anordnungen für 
den Transit bleibt der Verständigung zwischen den beiderseitigen Post- 
verwaltungen vorbehalten. Was jedoch die Vergütung für die etwaige 
Durchführung eines Preußischen Eisenbahn-Postwagens über im König- 
lich Hannoverschen Gebiete belegene Bahnstrecken anbetrifft, so wird hier- 
durch Königlich Hannoverscher Seits zugesichert, daß dieselbe in keinem 
Falle höher bemessen werden soll, als verhältnißmäßig mit Räücksicht auf 
den Umfang des Wagens und auf die Beförderungsstrecke für Durch- 
führung des Preußischen Eisenbahn = Postwagens über die Hannoversche 
Strecke der Magdeburg-Mindener Eisenbahn von der Preußischen Post- 
verwaltung zu derselben Zeit entrichtet wird. 
Artikel 30. 
Einer jeden der beiden hohen kontrahirenden Regierungen sieht frei, nach 
Ablauf eines Zeitraums von ein und zwanzig Jahren vom Sege der Erôffnung 
des Betriebes an gerechnet, die in ihrem Gebiere belegenen, von der andern 
Regierung gebauten Bahnstrecken käuflich zu erwerben. 
Diejenige Regierung, welche von dieser Befugniß Gebrauch machen will, 
wird der anderen Regierung davon ein Jahr zuvor Anzeige machen. 
Das Eigenthum soll gegen Zurückvergütung der gesammten Anlagekosten, 
jedoch nach Abzug des Minderwerths der einer Abnutzung unterworfenen Theile 
erworben werden. 
Wegen gegenseitiger Benutzung der Bahnstrecke wird sodann eine weitere 
Verabredung eintreten. Beide hohe kontrahirende Regierungen sind übrigens 
darüber einverstanden, daß ungeachtet einer Aenderung in den Eigenthums- 
Verhdltnissen der hier fraglichen Eisenbahnen nie eine Unterbrechung des Be- 
triebes auf denselben, beziehungsweise ihrer Verbindung mit dem übrigen Deut- 
schen Eisenbahnnetze eintreten soll. 
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